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Von der Verhängung eines Fahrverbots kann bei einem schwerbehinderten Betroffenen abgesehen werden, wenn dieser auf sein Fahrzeug angewiesen ist, um regelmäßig Ärzte aufzusuchen, die mit öffentlichen Verkehrsmitteln kaum zu erreichen sind, und keine alternativen Fahrdienste zur Verfügung stehen. Dies gilt insbesondere, wenn zudem schlechte finanzielle Verhältnisse vorliegen und eine moderate Erhöhung der Regelgeldbuße erfolgt. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |