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Erlöse, die der Geschädigte infolge eines späteren, unverbundenen Verkehrsunfalls für sein Fahrzeug erhält, sind bei der Schadensberechnung eines früheren Schadensereignisses nicht als realisierter höherer Restwert anzurechnen. Die Annahme, der Geschädigte würde andernfalls an dem Schadensfall verdienen, ist rechtsfehlerhaft, wenn kein adäquater Kausalzusammenhang zwischen dem schädigenden Ereignis und dem Vorteil besteht. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |