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Eine Berufung kann auch ohne ausdrücklich erklärte und protokollierte Zustimmung der Staatsanwaltschaft wirksam auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt werden, wenn das Protokoll keine Einwände der Staatsanwaltschaft ausweist und keine weitere Beweisaufnahme zur Sache stattgefunden hat. Bei der Gesamtstrafenbildung unter Einbeziehung einer zur Bewährung ausgesetzten Freiheitsstrafe nach Ablauf der Bewährungsfrist sind die sich daraus ergebenden Härten für den Angeklagten besonders zu bedenken und zu gewichten. Die Anordnung einer isolierten Sperrfrist für die Erteilung einer Fahrerlaubnis nach § 69a Abs. 1 S. 3 StGB für eine nicht im Katalog des § 69 Abs. 2 StGB enthaltene Straftat erfordert eine umfassende Gesamtwürdigung der Tatumstände und der Täterpersönlichkeit zur Begründung der fehlenden Eignung des Angeklagten zum Führen von Kraftfahrzeugen, die im Urteil hinreichend darzulegen ist. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |