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Der Geschädigte hat bei fiktiver Abrechnung eines Kraftfahrzeugschadens regelmäßig Anspruch auf Ersatz der in einer markengebundenen Fachwerkstatt anfallenden Reparaturkosten. Die Zumutbarkeit einer Verweisung auf eine günstigere freie Werkstatt bemisst sich nicht danach, ob der Geschädigte nach dem Unfall Wartungen oder (Teil-)Reparaturen in nicht markengebundenen Werkstätten durchführen ließ. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |