OLG Frankfurt am Main v. 12.11.1998:
Nach dem eindeutigen und einer abweichenden Auslegung nicht zugänglichen Wortlaut des § 13 Abs. 5 AKB ersetzt der Versicherer bei Beschädigung des Fahrzeuges in den Fällen, in denen das Fahrzeug nicht oder nicht vollständig repariert wird, die geschätzten erforderlichen Kosten der Wiederherstellung bis zur Höhe der Wiederbeschaffungskosten. Leistungsgrenze ist dann der um den Restwert des Fahrzeugs verminderte Wiederbeschaffungswert.
AG Coburg v. 23.01.2008:
Die in Versicherungsbedingungen vereinbarte Haftungsbegrenzung auf die Differenz zwischen Wiederbeschaffungs- und Restwert für den Fall, dass das Fahrzeug nicht repariert wird, ist wirksam. Die Klausel ist weder überraschend noch stellt sie eine unangemessene Benachteiligung dar, da auch bei fiktiver Abrechnung das Restitutionsinteresse des Versicherten vollständig erfüllt wird.
BGH v. 11.11.2015:
In der Fahrzeugkaskoversicherung können auch fiktive Aufwendungen für die Reparatur in einer markengebundenen Werkstatt als "erforderliche" Kosten im Sinne von A.2.7.1 b) AKB 2008 anzusehen sein. - Dies ist zum einen dann zu bejahen, wenn die fachgerechte Wiederherstellung des Fahrzeugs nur in einer markengebundenen Werkstatt erfolgen kann, zum anderen aber regelmäßig auch dann, wenn es sich um ein neueres Fahrzeug oder um ein solches handelt, das der Versicherungsnehmer bisher stets in einer markengebundenen Fachwerkstatt hat warten und reparieren lassen.
BGH v. 14.04.2021:
Wird ein kaskoversichertes Fahrzeug, welches bei einem Unfall beschädigt oder zerstört wurde, nicht, nicht vollständig oder nicht fachgerecht repariert oder kann der Versicherungsnehmer nicht durch eine Rechnung die vollständige Reparatur nachweisen, so ist, wenn sich der Versicherungsnehmer entschließt, das beschädigte oder zerstörte Fahrzeug nicht zu veräußern, bei der fiktiven Bestimmung des Restwertes des Fahrzeugs lediglich der regionale Markt für den Aufkauf solcher Fahrzeuge am Sitz des Versicherungsnehmers in den Blick zu nehmen.