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Bei der fiktiven Abrechnung eines wirtschaftlichen Totalschadens bemisst sich der Wiederbeschaffungswert grundsätzlich nach dem Zeitpunkt der letzten mündlichen Tatsachenverhandlung. Eine bereits vor diesem Zeitpunkt erfolgte Ersatzbeschaffung führt nicht dazu, dass der Wiederbeschaffungswert auf den Zeitpunkt der Ersatzbeschaffung vorzuverlegen ist. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |