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Für die Bestimmung der Rotlichtzeit bei einem qualifizierten Rotlichtverstoß ist das Überfahren der Haltlinie der maßgebliche Zeitpunkt. Die Beweiswürdigung eines qualifizierten Rotlichtverstoßes hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand, wenn mathematische Berechnungen auf nicht durch ein standardisiertes Messverfahren ermittelten Anknüpfungstatsachen beruhen und eine nicht vorhandene Genauigkeit vortäuschen. Freie Schätzungen aufgrund gefühlsmäßiger Erfassung oder Berechnungen, die auf solchen Schätzungen basieren, sind grundsätzlich ungeeignet, um einen qualifizierten Rotlichtverstoß zu belegen, da die richterliche Überzeugung objektive Grundlagen erfordert, die vernünftige Zweifel nicht mehr aufkommen lassen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |