|
Die Auslagenentscheidung eines Beschlusses nach § 47 Abs. 2 Satz 1 OWiG, durch den das Verfahren eingestellt wird, ist gemäß §§ 46 Abs. 1 OWiG, 464 Abs. 3 Satz 1 2. Halbsatz StPO nicht anfechtbar. Der Beschwerdeweg ist nicht eröffnet, wenn eine Anfechtung der Hauptentscheidung durch den Beschwerdeführer nicht statthaft ist. Eine einfache Beschwerde gegen die Auslagenentscheidung kommt in Ordnungswidrigkeitsverfahren nicht in Betracht, da hierfür keine Notwendigkeit besteht und das BVerfG keine Anfechtungsmöglichkeit annimmt. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |