Das Verkehrslexikon

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Notwendige Auslagen im OWi-Verfahren

Die notwendigen Auslagen des Betroffenen im Bußgeldverfahren




Gliederung:


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Allgemeines

Verfahrenseinstellung wegen Verfolgungsverjährung




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Stichwörter zum Thema Rechtsanwalt im Verkehrsrecht

Stichwörter zum Thema Rechtsanwaltsgebühren - Anwaltshonorar - Rechtsanwaltskosten

Anwaltskosten des Unfallgeschädigten als Schadensersatz

Aufklärungspflicht des Rechtsanwalts über die Höhe der voraussichtlichen Kosten?

Erstattung der notwendigen Auslagen des Angeklagten oder Betroffenen im Strafverfahren und im Ordnungswidrigkeitenverfahren

Die notwendigen Auslagen des Betroffenen im Bußgeldverfahren

Gebühren in Straf- und Bußgeldsachen

Die angemessene Höhe der Anwaltsgebühren in Verkehrsordnungswidrigkeiten

Rahmengebühren

Die notwendigen Auslagen des Angeklagten oder Betroffenen im Strafverfahren und im Ordnungswidrigkeitenverfahren

Ersatz von Anwaltskosten für Gegenwehr gegen unberechtigte Anzeigen

Ersatz von Anwaltskosten für außergerichtliche Anspruchsabwehr

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Allgemeines:


AG Heilbronn v. 08.01.2007:
Ist bei einem zum Tatvorwurf schweigenden Betroffenen eine Verurteilung im Bußgeldverfahren nicht zu erwarten, dürfen ihm seine notwendigen Auslagen nicht auferlegt werden.

AG Düren v. 16.05.2008:
Wird das Bußgeldverfahren nach Rücknahme des Bußgeldbescheides eingestellt, sind die notwendigen Auslagen des Betroffenen in der Regel der Staatskasse aufzuerlegen. Ob durch die Verteidigung entlastende Umstände i.S.v. § 109 a Abs. 2 StPO vorgebracht worden sind, ist unerheblich, wenn das Tatfoto nicht zur zweifelsfreien Identifizierung des Betroffenen geeignet war und deshalb der Bußgeldbescheid gar nicht hätte erlassen werden dürfen.

LG Berlin v. 08.09.2008:
Das Gericht hat die notwendigen Auslagen der Betroffenen im Bußgeldverfahren wegen einer Verkehrsordnungswidrigkeit nicht der Staatskasse aufzuerlegen, wenn außer dem pauschalen Bestreiten des Tatvorwurfs keine entlastenden Umstände vorgetragen werden. Das pauschale Bestreiten einer Ordnungswidrigkeit im Straßenverkehr impliziert nicht notwendigerweise den Vortrag, nicht der Fahrer des Wagens gewesen zu sein.

AG Frankfurt am Main v. 07.10.2008:
Eine Überbürdung der Auslagen auf den Betroffenen kommt nicht nur bei einer Schuldfeststellung, sondern bereits bei Fortbestehen eines erheblichen Tatverdachts in Betracht. Ergibt sich aus den in der Akte befindlichen Ausdrucken und Videoaufzeichnungen, dass der Betroffene die zulässige Höchstgeschwindigkeit überschritten und verbotswidrig rechts überholt hat, reicht dies für die Feststellung eines solchen Tatverdachts aus.

BGH v. 05.11.2009:
Eine Zusatzgebühr nach RVG-VV Nr. 4141 fällt nicht an, wenn ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren durch die anwaltliche Mitwirkung eingestellt und die Sache zur Verfolgung der Tat als Ordnungswidrigkeit an die Verwaltungsbehörde abgegeben wird.

LG Berlin v. 16.09.2011:
Bei § 109 Abs. 2 OWiG handelt es sich um eine Ausnahmevorschrift, die Missbräuchen vorbeugen will, und daher nur in den Fällen heranzuziehen ist, in denen nicht rechtzeitiges Vorbringen als missbräuchlich oder unlauter anzusehen ist. Ein solch missbräuchliches Vorenthalten entlastender Umstände liegt vor, wenn kein vernünftiger und billigenswerter Grund für dieses Verhalten angeführt werden kann. Vernünftige und billigenswerte Gründe für ein Zurückhalten der Angaben zu entlastenden Umständen sind danach weder vorgetragen noch ersichtlich. Ein billigenswerter Grund für ein Zurückhalten entlastender Informationen kann insbesondere der Schutz eines nahen Angehörigen vor der Verfolgung sein. Es kann offen bleiben, ob dem der Schutz von Arbeitskollegen gleichzustellen ist, da es vorliegend ausgereicht hätte, die in der Hauptverhandlung offen gelegten Umstände darzulegen, ohne einen bestimmten Kollegen als Fahrer zu benennen und somit der Verfolgung preiszugeben.

AG Gelnhausen v. 08.01.2013:
Ist das Messfoto zur Fahreridentifizierung erkennbar nicht geeignet und äußert sich der Betroffene zum Vorwurf der Geschwindigkeitsüberschreitung nicht, so sind nach Erlass und Rücknahme des Bußgeldbescheides dessen notwendigen Auslagen zu erstatten.

AG Lüdinghausen v. 07.07.2016:
Eine Auslagenentscheidung zu Gunsten des Betroffenen kommt nur dann in Betracht, wenn die Verwaltungsbehörde bereits einen Bußgeldbescheid erlassen hatte, dieser dann aber zurückgenommen wird. Vor Erlass und Zustellung des Bußgeldbescheides trägt jede Seite ihre Kosten und Auslagen dagegen selbst. - Eine analoge Anwendung dieser Grundsätze dahin, eine Auslagenerstattungsentscheidung dann für notwendig zur erachten, wenn in einem Anhörungsbogen zunächst falsche Angaben im weiteren Verfahrensgang vor Erlass eines Bußgeldbescheides oder einer Verwarnung zurückgenommen oder korrigiert werden, kommt selbst dann nicht in Betracht, wenn dem Betroffenen nach Zugang des ersten Anhörungsbogens aus seiner Sicht erhebliche Rechtsfolgen in Form einer hohen Geldbuße und eines einmonatigen Regelfahrverbotes drohten.

LG Arnsberg v. 27.10.2022:
In einem Bußgeldverfahren wegen verbotener Benutzung des Mobiltelefons während der Fahrt erscheint der Ansatz einer Gebühr von 1/3 des Gebührenrahmens, also im eher unteren Bereich - wohlgemerkt: noch nicht am unteren Rand - auch unter Berücksichtigung eines dem Antragsteller zustehenden Ermessensspielraums angemessen.

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Verfahrenseinstellung wegen Verfolgungsverjährung:


AG Bielefeld v. 25.01.2005:
Gemäß § 105 I, II OWiG in Verbindung mit § 467a I StPO hat die Landeskasse nach Rücknahme des Bußgeldbescheides und Einstellung des Verfahrens aufgrund von Verjährung die notwendigen Auslagen der Betroffenen zu tragen. Eine Pflicht zur Überbürdung der notwendigen Auslagen der Betroffenen auf die Landeskasse besteht immer dann, wenn das Verfahren nach einer anderen Vorschrift als nach § 47 I OWiG eingestellt wurde und keiner der in § 467 III StPO genannten Ausnahmegründe vorliegt.

AG Soltau v. 06.03.2017:
Beruft sich der Kfz-Halter in einem Bußgeldverfahren wegen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit nach Zusendung des Zeugenfragebogens mit dem Messbild seiner Verlobten auf sein Zeugnisverweigerungsrecht und erlässt die Bußgeldbehörde dennoch einen Bußgeldbescheid gegen ihn, gegen den er Einspruch einlegt und nach Ablauf der Verfolgungsverjährung gegen Dritte seine Verlobte als Fahrerin benennt, so ist eine daraufhin erfolgende Entscheidung, mit der ihm aufgegeben wird, seine Auslagen selbst zu tragen, nicht gemäß § 109a Abs. 2 OWiG zumutbar.

LG Köln v. 19.02.2021:
Wird das Bußgeldverfahren wegen Verfolgungsverjährung eingestellt, weil die Akten nicht innerhalb der Frist des § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 10 OWiG beim Gericht eingegangen waren, sind die notwendigen Auslagen des Betroffenen der Staatskasse aufzuerlegen.

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