|
Eine Entziehung der Fahrerlaubnis wegen mangelnder Eignung nach § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG und § 46 Abs. 1 Satz 1 FeV kommt auch dann in Betracht, wenn ein bereits bei (Wieder-)Erteilung einer Fahrerlaubnis bestehender Eignungsmangel der Behörde erst nachträglich offenbar wird. Mangelnde Kraftfahreignung ist bei der Einnahme von Betäubungsmitteln im Sinne des BtMG (hier: Amphetamin) gegeben. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Fahrerlaubnisentziehung ist aufgrund der hohen Bedeutung der Sicherheit des Straßenverkehrs und des erheblichen Gefährdungspotenzials ungeeigneter Verkehrsteilnehmer gerechtfertigt. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |