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Ob ein Absehen von einem Fahrverbot wegen langer Verfahrensdauer zu erwägen ist, ist eine Frage des Einzelfalls und kommt regelmäßig erst in Betracht, wenn seit der zu ahnenden Ordnungswidrigkeit deutlich mehr als zwei Jahre vergangen sind. Bei einer rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung kann ein ordnungsgemäß verhängtes Fahrverbot teilweise oder vollständig als vollstreckt gelten, wobei das Gericht diesen Gesichtspunkt erwogen haben muss. Eine Gegenvorstellung gegen die verfahrensabschließende Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts ist nicht statthaft. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |