|
Die Fahrerlaubnis ist gemäß § 2a Abs. 3 StVG zu entziehen, wenn der Inhaber einer Fahrerlaubnis auf Probe einer vollziehbaren Anordnung zur Teilnahme an einem Aufbauseminar in der festgesetzten Frist nicht nachgekommen ist. Eine Fristverlängerung oder nachträgliche Verlängerung einer bereits abgelaufenen Frist ist nur bei unverschuldeter Versäumung und substantiiert dargelegten Hinderungsgründen möglich. Wirtschaftliches Unvermögen ist dabei grundsätzlich ohne Bedeutung, und ein Mangel an Seminarangeboten muss durch Nachweis erfolgloser Bemühungen bei allen geeigneten Seminarstellen im Umkreis substantiiert vorgetragen werden. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |