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Die Rechtmäßigkeit einer Fahrtenbuchanordnung, die auch andere Firmenwagen des Halters umfasst, ist gegeben, wenn die Ermittlungen der Täter zahlreicher Zuwiderhandlungen gegen Verkehrsvorschriften daran scheiterten, dass der Halter an der Aufklärung nicht hinreichend mitwirkte, u.a. die Fahrzeugführer nicht benannte und kein entsprechendes Fahrzeugmanagement hatte. Die Dauer der Fahrtenbuchführungspflicht lässt keine Ermessensfehler erkennen, da das Verhalten des Fahrzeughalters bei der Aufklärung des Verkehrsverstoßes sowie etwaige Maßnahmen zur Verhinderung weiterer Verstöße unter dem Gesichtspunkt der Gefahrenabwehr gewürdigt werden können. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |