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Ein Verbraucher ist nicht nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) daran gehindert, sich auf sein Widerrufsrecht bei einem außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Werkvertrag über Verkehrsflächenreinigung zu berufen, auch wenn die Widerrufsbelehrung fehlerhaft war und die Leistung unter Zeitdruck erbracht wurde. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |