OLG Bamberg v. 19.06.2018:
Ein nach § 71 Abs. 1 OWiG i.V.m. § 265 Abs. 1 StPO gebotener aber unterbliebener gerichtlicher Hinweis darauf, dass abweichend vom Bußgeldbescheid auch eine Verurteilung wegen vorsätzlicher statt fahrlässiger Verwirklichung des Bußgeldtatbestandes (hier: Mitnahme eines Kindes ohne Sicherung gemäß §§ 21 Abs. 1a Satz 1 StVO) in Betracht kommt, kann die Zulassung der Rechtsbeschwerde wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs begründen.
KG Berlin v. 20.11.2018:
Ein Verstoß gegen § 136a Abs. 1 Satz 3 StPO (Drohung mit einer unzulässigen Maßnahme) durch den Hinweis des Gerichts auf die Möglichkeit der Verurteilung wegen einer Vorsatztat liegt fern. Eine Druckausübung auf den Betroffenen erschließt sich hieraus nicht.
BayObLG v. 11.09.2020:
Wenn im Bußgeldbescheid die Schuldform nicht angegeben wird, hat dies zur Folge, dass vom Vorwurf fahrlässigen Handelns auszugehen ist (BayObLG DAR 1988, 368, 369; OLG Bamberg, Beschl. v. 02.05.2017 — 2 Ss OWi 293/17 = DAR 2017, 383 m.w.N.). Ohne vorhergehenden Hinweis über die Veränderung der Schuldform darf dann der Betroffene nicht wegen einer vorsätzlichen Tat verurteilt werden (BayObLG a.a.O.; OLG Bamberg a.a.O.).
AG Castrop-Rauxel v. 26.08.2022:
Zu einer Vorsatzverurteilung in Abwesenheit des Betroffenen ist die Erteilung des dafür notwendigen rechtlichen Hinweises in der Terminsladung ausreichend.