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Auf die (teilweise) Rücknahme eines Einspruchs gegen einen Strafbefehl findet über die Verweisungsnorm § 410 Abs. 1 Satz 2 StPO die Vorschrift des § 302 Abs. 2 StPO Anwendung, wonach der Verteidiger hierfür einer ausdrücklichen Ermächtigung bedarf. Eine allgemeine Prozessvollmacht, die eine Ermächtigung zur Zurücknahme von Rechtsmitteln enthält, genügt im konkreten Fall nicht den Anforderungen des § 302 Abs. 2 StPO für die Beschränkung des Einspruchs auf den Rechtsfolgenausspruch. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |