1. |
Die Rücknahme des Einspruchs unterliegt den selben Formerfordernissen wie der Einspruch selbst (Krenberger/Krumm aaO. Rn. 52). Sie hat daher schriftlich oder zur Niederschrift der Verwaltungsbehörde zu erfolgen (vgl. § 67 Abs. 1 OWiG).
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2. |
Zwar lässt § 32a Abs. 1 und 3 StPO i.V.m. § 110c S. 1 OWiG die Einreichung von Schriftsätzen in Form elektronischer Dokumente zu. Ein Dokument, das - wie hier die Einspruchsrücknahme - schriftlich abzufassen ist, muss aber um wirksam zu werden als elektronisches Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen sein. § 32a Abs. 3 StPO sieht zwar vor, dass ein elektronisches Dokument nicht mit einer solchermaßen qualifizierten elektronischen Signatur versehen sein muss, wenn es von der verantwortenden Person signiert und auf einem der in § 32a Abs. 4 StPO genannten sicheren Übermittlungswege, zu dem auch die Übermittlung zwischen dem beA und der elektronischen Poststelle des Gerichts gehört (§ 32a Abs. 4 S. 2 StPO), eingereicht wird.
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3. |
Der Bundesgesetzgeber hat jedoch den Landesregierungen in § 15 S. 1 EGStPO ermöglicht, durch Rechtsverordnung die Einführung des elektronischen Rechtsverkehrs hinauszuschieben und zu bestimmen, dass die Einreichung elektronischer Dokumente abweichend von § 32a StPO erst zum 1. Januar 2019 oder 2020 möglich und bis dahin § 41a StPO in der bis 31. Dezember 2017 geltenden Fassung [nachfolgend: a.F.] weiter anzuwenden ist (sog. „Optout“-Lösung).
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4. |
Hiervon hat das Land Rheinland-Pfalz Gebrauch gemacht und durch § 1 der Verordnung zur Ausführung des § 15 EGStPO und des § 134 OWiG festgelegt, dass die Einreichung elektronischer Dokumente nach Maßgabe des § 32a StPO in Verfahren nach der StPO, dem OWiG und solchen Gesetzen, die auf die Anwendung dieser Vorschriften verweisen, erst ab dem 1. Januar 2020 möglich ist.
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5. |
Die Schriftform für die Rücknahme des Einspruchs kann auch dadurch gewahrt werden, dass eine nicht den Anforderungen an ein elektronisches Dokument gerecht werdende elektronische Schrift im Geschäftsgang ausgedruckt und zur Akte genommen wird (BGH, Beschluss vom 18.03.2015 - XII ZB 424/14, juris Rn. 7 ff.; abl.: Müller, AnwBl. 2016, 27, 28). Hinsichtlich des Zeitpunkt des Eingangs ist dabei aber nicht auf den Zeitpunkt der Speicherung der Nachricht im elektronischen Postfach des Gerichts, sondern auf denjenigen abzustellen, zu dem das Dokument ausgedruckt worden ist (vgl. BGH, Beschluss vom 08.05.2019 - XII ZB 8/19, juris Rn. 12).
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