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Die Fahrerlaubnisbehörde hat die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich ihr Inhaber als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Bereits die einmalige Einnahme von Betäubungsmitteln kann die Fahreignung entfallen lassen, insbesondere wenn eine relevante Konzentration (hier: 110 ng/ml Benzoylecgonin) auf einen Konsum innerhalb von 48 Stunden vor der Blutprobenentnahme hindeutet. Zur Wiedererlangung der Fahreignung ist in solchen Fällen in der Regel eine einjährige Abstinenz nachzuweisen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |