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Die Fahrerlaubnis ist zu entziehen, wenn sich der Inhaber als nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Eine Gutachtenanordnung über die Befähigung unterbleibt, wenn die mangelnde Befähigung zur Überzeugung der Fahrerlaubnisbehörde bereits feststeht, etwa wenn die theoretische Fahrerlaubnisprüfung durch eine Täuschungshandlung (Einsatz einer Stellvertreterin) als nicht bestanden gilt. In diesem Fall kann die fehlende Befähigung nicht durch ein Gutachten nachgewiesen oder durch den Verweis auf einen "materiellen Befähigungsbegriff" umgangen werden. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |