Das Verkehrslexikon

A     B     C     D     E     F     G     H     I     K     L     M     N     O     P     Q     R     S     T     U     V     W     Z    

Die Entziehung der Fahrerlaubnis durch das Strafgericht bei Delikten der allgemeinen Kriminalität (außerhalb des Verkehrsrechts)

Die Entziehung der Fahrerlaubnis durch das Strafgericht bei Delikten der allgemeinen Kriminalität (außerhalb des Verkehrsrechts)




Gliederung:


-   Einleitung
-   Allgemeines
- Einzelfälle



Einleitung:


Bei Taten der allgemeinen Kriminalität, insbesondere bei BtM- oder Sexualdelikten, wurde seitens der Rechtsprechung bis vor kurzem davon ausgegangen, dass die Verwendung eines Pkws bei der Begehung der Tat eine Indizwirkung auf die Ungeeignetheit des Täters zum Führen eines Kraftfahrzeuges hat.


Derzeit kann aber von einer insoweit einheitlichen Rechtsprechung nicht mehr gesprochen werden. Während der 1. Strafsenat des BGH diese Rechtsprechung noch einmal ausdrücklich bekräftigte, haben insbesondere der 4. Strafsenat in einer Anfrage an sämtliche Strafsenate des BGH sowie der 2. Strafsenat insoweit eine Kehrtwendung vollzogen. Danach soll bei Delikten, für die die Regelvermutung des § 69 Abs. 2 StGB nicht gilt, ein spezifisch verkehrsrechtlicher Bezug erforderlich sein, um die Ungeeignetheit des Täters im Sinne des § 69 Abs. 1 StGB zu begründen. Dieser Auffassung hat auch der 5. Strafsenat ausdrücklich zugestimmt.

- nach oben -



Allgemeines:


Keine Entziehung der Fahrerlaubnis nach Delikten der allgemeinen Kriminalität?

BGH v. 16.09.2003:
Anfrage des 4. Strafsenats an die anderen Strafsenate zur Entziehung der Fahrerlaubnis bei Delikten, die keinen direkten Straßenverkehrsbezug haben

BGH v, 14.05.2003:
Antwort des 1. Strafsenats auf die Anfrage des 4. Strafsenats - Es wird an der bisherigen Rechtsprechung festgehalten

BGH v. 28.10.2003:
Antwort des 5. Strafsenats auf die Anfrage des 4. Strafsenats - Dem Tenor der Anfrage wird nicht widersprochen (Aufgabe der bisherigen Rechtsprechung)

BGH v. 27.04.2005:
Entscheidung des Großen Senats - Entziehung der Fahrerlaubnis nur bei tragfähigen Rückschlüssen aus der Anlasstat auf Verkehrsungeeignetheit

BGH v. 31.05.2005:
Die strafgerichtliche Entziehung der Fahrerlaubnis wegen charakterlicher Ungeeignetheit bei Taten im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeuges setzt voraus, dass die Anlasstat tragfähige Rückschlüsse darauf zulässt, dass der Täter bereit ist, die Sicherheit des Straßenverkehrs seinen eigenen kriminellen Interessen unterzuordnen. - nach oben -






Einzelfälle:


OLG Karlsruhe v. 05.09.2005:
Ein Täter ist zum Führen eines Kraftfahrzeugs i. S. d. § 69 StGB ungeeignet, wenn er Reifen in einer Weise durchsticht, dass es zu unkontrollierbaren Ausbrüchen des Fahrzeuges während der späteren Fahrt und damit zu schwersten Unfällen kommen kann

BGH v. 29.09.1999:
Handeltreiben mit Betäubungsmitteln, zumal in größerer Menge, belegt in aller Regel eine erhebliche charakterliche Unzuverlässigkeit, die auch die Ungeeignetheit des Täters zum Führen eines Kraftfahrzeugs ergibt, wenn er im Rahmen des Tatgeschehens ein Fahrzeug geführt hat

BGH v. 09.12.2005:
Eine bloß allgemeine charakterliche Unzuverlässigkeit, die in der Begehung von verkehrsunspezifischen Straftaten unter Verwendung eines Kraftfahrzeugs zum Ausdruck kommt, reicht nicht aus, um die Fahrerlaubnis im Strafverfahren zu entziehen - nach oben -



Datenschutz    Impressum