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Der Anwalt des Geschädigten hat auch in durchschnittlichen Regulierungen eines Verkehrsunfalls Anspruch auf eine 1,3-fache Geschäftsgebühr. Eine Angelegenheit ist nicht als unterdurchschnittlich anzusehen, wenn es um einen Unfallschaden von ca. 15.000,00 € netto geht und die Haftung zwar dem Grunde nach unstreitig, nicht jedoch der Höhe nach war, wobei die Beklagte einen Prüfbericht mit Kürzungen vorlegte, der eine Auswertung durch den Prozessbevollmächtigten erforderte. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |