Das Verkehrslexikon

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Amtsgericht Düsseldorf v. 29.06.2026: Zur Angemessenheit einer 1,3-fachen Geschäftsgebühr des Rechtsanwalts bei durchschnittlichen Verkehrsunfallregulierungen




Das Amtsgericht Düsseldorf (Urteil vom 29.06.2026 - 39 C 77/26) hat entschieden:

   Der Anwalt des Geschädigten hat auch in durchschnittlichen Regulierungen eines Verkehrsunfalls Anspruch auf eine 1,3-fache Geschäftsgebühr. Eine Angelegenheit ist nicht als unterdurchschnittlich anzusehen, wenn es um einen Unfallschaden von ca. 15.000,00 € netto geht und die Haftung zwar dem Grunde nach unstreitig, nicht jedoch der Höhe nach war, wobei die Beklagte einen Prüfbericht mit Kürzungen vorlegte, der eine Auswertung durch den Prozessbevollmächtigten erforderte.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Unfallschaden-Regulierung durch das Büro Grüne Karte e.V.


Gründe:


39 C 77126 Amtsgericht Düsseldorf Beschluss In dem Rechtsstreit DEE 3 ge, EEE Es wird angeregt, dass die Beklagte binnen 3 Wochen prüft, ob sie zur Ersparnis unnöftiger weiterer Gerichtskosten den Klageanspruch anerkennt.

Der Klage wird aus folgenden Gründen mit unanfechtbarem Urteil stattzugeben sein:

Die Klägerseite begehrt die Differenz zwischen einer 1,0-fachen Gebühr und einer 1,3-fachen Gebühr.

Dass dem klägerischen Prozessbevollmächtigten für die Vertretung in der streitgegenständlichen Verkehrsunfallsache eine 1,3-fache Gebühr zustand, ist schlüssig dargetan. Die hiergegen gerichteten Einwendungen der Beklagten sind nicht begründet.

Es besteht in der Rechtsprechung kein Streit mehr darüber, welche Gebühr bei sogenannten einfachen Verkehrsunfallregulierungen am Platz ist (Gerold/Schmidt/Mayer, 27. Aufl. 2025, RVG VV 2300 Rn. 30, beck-online). Der Anwalt des Geschädigten hat auch in durchschnittlichen Regulierungen Anspruch auf eine 1,3-fache Gebühr (Gerold/Schmidt/Mayer, 27. Aufl. 2025, RVG 8 14 Rn. 59; vgl.

BGH NJW-RR 2007, 420, 421; BGH NJW 2008, 3641, 3642; OLG München NZV 2007, 211; OLG Saarbrücken OLG Saarbrücken Urt. v. 24.2.2009 - 4 U 61/08, BeckRS 2009, 10894).

Die Klägerseite hat schlüssig vorgetragen, dass es sich um eine durchschnittliche Angelegenheit handelte. Die Beklagte hat nicht schlüssig dargetan, dass der vorliegende Verkehrsunfall eine nicht einmal durchschnittliche Angelegenheit darstellte. § 14 Abs. 1 S. 1 RVG nennt als im Rahmen der Billigkeitsentscheidung zu berücksichtigende Umstände vor allem den Umfang und die Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit sowie die Bedeutung der Angelegenheit.

Vorliegend ging es um einen Unfallschaden in Höhe von ca. 15.000,00 € netto. Die Angelegenheit war für die Klägerin somit auf keinen Fall unbedeutend.

Zwar war die Haftung dem Grunde nach unstreitig, nicht jedoch der Höhe nach. Die Beklagte kürzte einen Teil der zu erstattenden Kosten unter Berufung auf einen von ihr eingeholten Prüfbericht mit einem Umfang von vier DIN A 4 Seiten. Dort wurde eine Alternativwerkstatt benannt und der von Klägerseite geltend gemachte Anspruch zunächst gekürzt und erst später dann doch vollständig erstattet. Auch wenn die Kürzung der Höhe nach recht gering ausfiel, war der Umfang und die Schwierigkeit der rechtlich und tatsächlich zu prüfenden Fragen damit ebenfalls jedenfalls nicht unterdurchschnittlich. Der Prozessbevollmächtigte der Klägerseite musste den nicht ganz kurz gehaltenen Prüfbericht erst in Ruhe lesen und auswerten.

Von einer unterdurchschnittlichen Angelegenheit kann in Anbetracht all dieser Umstände nicht ausgegangen werden.

Sollte die Beklagte den Anspruch nicht anerkennen, besteht innerhalb der obigen Frist von drei Wochen Gelegenheit zur abschließenden Stellungnahme zur Replik der Klägerseite.

Düsseldorf, 29.06.2026 Amtsgericht Richter am Amtsgericht

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