Das Verkehrslexikon

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Regulierung durch das Büro Grüne Karte

Unfallschaden-Regulierung durch das Büro Grüne Karte e.V.




Gliederung:


-   Einleitung
-   Allgemeines



Einleitung:


Die Grüne Karte ist der Versicherungsnachweis für den internationalen Kraftverkehr. Sie enthält wichtige Daten über Fahrzeug, Halter, und dessen Versicherung und ist kostenlos bei jedem Kfz-Haftpflichtversicherer erhältlich.


Heute ist die Grüne Karte, die auf ein Abkommen aus dem Jahre 1949 zurückgeht, in vielen Ländern Europas nicht mehr zwingend erforderlich. Seit 1974 gilt das so genannte "Kennzeichenabkommen". Hiernach gilt statt der Grünen Karte das amtliche Kennzeichen des Wagens als alleiniger Versicherungsnachweis.

Jedoch sollte die Karte auf jeden Fall, soweit vorhanden, nach einem Unfall herausverlangt werden, da sie die für die Schadensregulierung erforderlichen Versicherungsangaben enthält und in vielen Fällen eine sog. Deckungsanfrage bei der entsprechenden Versicherung überflüssig macht.

Vorgeschrieben ist die Grüne Karte bei Reisen in folgenden Ländern:

   Albanien, Andorra, Belarus (Weißrussland), Bosnien-Herzegowina, Iran, Israel, Marokko, Mazedonien, Serbien und Montenegro, Tunesien, Türkei, Ukraine.

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Allgemeines:


Stichwörter zum Thema Kfz-Versicherung

Unfälle mit Auslandsberührung / Entschädigungsfonds (Verkehrsopferhilfe) und Büro Grüne Karte

Der Entschädigungsfonds für Schäden aus Kraftfahrzeugunfällen

Der Unfall mit einem ausländischen Fahrzeug in Deutschland

Wo wird die Grüne Karte benötigt?

BGH v. 23.11.1971:
Mit der Ausgabe der internationalen (grünen) Versicherungskarte übernimmt der Kraftfahrzeugpflichtversicherer innerhalb des Geltungsbereichs der Karte den Deckungsschutz mindestens nach den im Besuchsland geltenden Versicherungsbedingungen und Versicherungssummen: Insoweit ist der Einwand der Leistungsfreiheit aus dem Versicherungsvertrag (hier: Trunkenheitsfahrt) nur nach dem Recht des Besuchslandes zu beurteilen.

OLG Hamm v. 29.05.1979:
Das Vorhandensein der "Grünen Karte" reicht für sich allein zum Beweis eines Versicherungsvertrages nicht aus. Die Grüne Karte garantiert nur das Eintreten für den Haftpflichtschaden nach Maßgabe der an der Unfallstelle geltenden Mindestdeckungssummen. Das sind in der Türkei 2.000 TL für Sachschäden und 5.000 TL für Personenschäden pro Person (15.000 TL bei mehreren Personen).

OLG Hamburg v. 01.11.2004:
Die Ausgabe einer sog. „grünen Versicherungskarte“ begründet ein Versicherungsverhältnis mit der ausgebenden Versicherung (Abgrenzung BGH, 23. November 1971, ZR 97/70, BGHZ 57, 265 und OLG Hamm, 29. Mai 1979, 9 U 85/78, MDR 1979, 939).

OLG München v. 18.11.2011:
Bei Ansprüchen gegen das Büro Grüne Karte ist dieses selbst passivlegitimiert und kann auf Grund des Verweises in § 6 Abs. 1 AuslPflVG direkt in Anspruch genommen werden. Ein Direktanspruch besteht aber nicht gegen den im Auftrag des Büros die Schadensregulierung durchführenden Versicherer.

OLG Saarbrücken v. 17.07.2019:
Richtet der Geschädigte eines Verkehrsunfalls, welcher sich im Inland unter Beteiligung eines ausländischen Kraftfahrzeugs ereignet hat, ein spezifiziertes Anspruchsschreiben unmittelbar an eine (vermeintliche) Regulierungsgesellschaft im Inland statt an den im Prozess passivlegitimierten Deutsches Büro Grüne Karte e.V., so trägt er die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass es sich hierbei um die von dem beklagten Verein beauftragte Regulierungsgesellschaft gehandelt hat. Nur in diesem Fall muss sich der beklagte Verein den Zugang des Anspruchsschreibens nach § 164 Abs. 3 BGB zurechnen lassen mit der Folge, dass die ihm zuzubilligende Prüffrist ausgelöst wird.

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