Das Verkehrslexikon

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Oberverwaltungsgericht Saarland v. 23.05.2025: Umfang der Fahreignungsbegutachtung nach Alkoholfahrt mit Mofa auf alle erlaubnisfreien Fahrzeuge




Das Oberverwaltungsgericht Saarland (Urteil vom 23.05.2025 - 1 A 176/23) hat entschieden:

   Eine Gutachtenanordnung zur Fahreignung kann sich nach einer Alkoholfahrt mit einem erlaubnisfreien Kraftfahrzeug (Mofa) auch auf die Eignung zum Führen sämtlicher erlaubnisfreier Fahrzeuge (einschließlich nicht-motorisierter) beziehen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die festgestellte Blutalkoholkonzentration auf deutlich normabweichende Trinkgewohnheiten und die Gefahr weiterer Alkoholauffälligkeit im Straßenverkehr hinweist, sodass eine weitere Differenzierung zwischen erlaubnisfreien Kraftfahrzeugen und muskelbetriebenen Fahrzeugen aus Verhältnismäßigkeitserwägungen nicht zwingend angezeigt ist.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Fahrerlaubnisfreie Fahrzeuge
und
Fahrerlaubnisfreie Fahrzeuge

Gründe:


Der Kläger macht hierzu im Kern geltend, es sei unverhältnismäßig, dass er seineOberverwaltungsgericht Saarland, 1 A 176/23, Entscheidung vom 23.05.2025 [IWW-Abruf 249699, Urteilsvolltext]

führt. Bedenken an der Rechtmäßigkeit der Gutachtenanordnung ergeben sich entgegen der Ansicht der Berufung auch nicht daraus, dass sich die Gutachtenfrage auf die Eignung zum Führen sämtlicher erlaubnisfreier Fahrzeuge bezieht, während die anlassgebende Tat mit einem erlaubnisfreien Kraftfahrzeug (Mofa) begangen wurde. Der Kläger macht hierzu im Kern geltend, es sei unverhältnismäßig, dass er seine Fahreignung auch im Hinblick auf erlaubnisfreie Fahrzeuge, die keine Kraftfahrzeuge seien, habe begutachten lassen sollen. Ein Mofa stelle schon wegen der größeren Geschwindigkeit eine deutlich größere Gefahrenquelle dar als etwa ein Fahrrad. Dieser Einwand verfängt nicht.

Es ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt, dass die Trunkenheitsfahrt auf einem Fahrrad mit einer Blutalkoholkonzentration von mindestens 1,6 ‰ zugleich Zweifel an der Kraftfahreignung des Betroffenen zu wecken imstande ist. Es sei "häufig" der Schluss gerechtfertigt, dass der Betreffende auch künftig, und zwar auch mit einem Kraftfahrzeug, betrunken am Straßenverkehr teilnehmen könne. Denn nach dem Stand der Alkoholforschung weise eine Blutalkoholkonzentration ab 1,6 ‰ auf deutlich normabweichende Trinkgewohnheiten und eine ungewöhnliche Giftfestigkeit hin. Dass mit einer solchen Alkoholgewöhnung ein erhöhtes Gefahrpotential einhergehe, bestätigten die Begutachtungs-Leitlinien zur Kraftfahreignung, die als Niederschlag sachverständiger Erfahrung von Gewicht seien. Unter Nr.

3.11 heiße es dort, dass bei Kraftfahrern, die mit Werten von mehr als 1,5 ‰ aufgefallen seien, in der Regel ein Alkoholproblem vorliege, das nicht zuletzt wegen der Unfähigkeit, die eigene Alkoholisierung und das daraus folgende Verkehrsrisiko realistisch einzuschätzen, die Gefahr weiterer Alkoholauffälligkeit im Straßenverkehr in sich berge.46Die gewissermaßen umgekehrte Frage, ob eine Alkoholfahrt mit einem Kraftfahrzeug Eignungszweifel in Bezug auf nicht motorisierte fahrerlaubnisfreie Fahrzeuge aufwerfen kann, soll nach obergerichtlicher Rechtsprechung47 und Kommentarliteratur48 nur dann aufgeworfen sein, wenn die Gesamtumstände zu der begründeten Annahme Anlass geben, es bestehe auch im Hinblick auf fahrerlaubnisfreie Fahrzeuge die Gefahr des Alkoholmissbrauchs.

Nur dann berücksichtige die Gutachtenanforderung hinreichend das Spannungsverhältnis zwischen dem Interesse an der Sicherheit des Straßenverkehrs einerseits und dem Interesse des Betroffenen andererseits, von eingriffsintensiven Gefahrerforschungseingriffen verschont zu bleiben. Fallbezogen besteht indes die Besonderheit, dass der Kläger am 12. Juli 2019 in erheblich alkoholisiertem Zustand gerade auf einem erlaubnisfreien Fahrzeug (Mofa) angetroffen wurde. Das Straßenverkehrsrecht unterscheidet mit Blick auf die Zulassung zum Verkehr auf öffentlichen Straßen nur zwischen erlaubnispflichtigen und erlaubnisfreien Fahrzeugen, wobei die zuletzt genannte Kategorie neben nicht-motorisierten Fahrzeugen auch bestimmte Arten von KraftfaOberverwaltungsgericht Saarland, 1 A 176/23, Entscheidung vom 23.05.2025 [IWW-Abruf 249699, Urteilsvolltext]

r am 12. Juli 2019 in erheblich alkoholisiertem Zustand gerade auf einem erlaubnisfreien Fahrzeug (Mofa) angetroffen wurde. Das Straßenverkehrsrecht unterscheidet mit Blick auf die Zulassung zum Verkehr auf öffentlichen Straßen nur zwischen erlaubnispflichtigen und erlaubnisfreien Fahrzeugen, wobei die zuletzt genannte Kategorie neben nicht-motorisierten Fahrzeugen auch bestimmte Arten von Kraftfahrzeugen umfasst, etwa Mofas (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 FeV). Diese Zweiteilung aufgreifend hat der Beklagte mit Schreiben vom 17. August 2020 angeordnet, der Kläger möge sich einer Begutachtung dahingehend unterziehen, ob als Folge eines unkontrollierten Alkoholkonsums Beeinträchtigungen gegeben seien, die das sichere Führen eines fahrerlaubnisfreien Fahrzeugs infrage stellen. Dagegen ist nichts zu erinnern.

Denn die Anlasstat wurde mit einem erlaubnisfreien Fahrzeug begangen, so dass sich die Annahme, es bestehe im Hinblick auf diese Fahrzeuggattung die Gefahr des Alkoholmissbrauchs, bereits manifestiert hat. Zudem bestanden im Zeitpunkt der Gutachtenanordnung keine Anhaltspunkte dafür, dass im Einzelfall aus Verhältnismäßigkeitserwägungen eine weitere Differenzierung zwischen erlaubnisfreien Kraftfahrzeugen einerseits und erlaubnisfreien muskelbetriebenen Fahrzeugen andererseits angezeigt gewesen wäre und insbesondere Fahrräder von der Begutachtung hätten ausgenommen werden müssen. Zwar ist nicht aktenkundig, dass der Kläger bereits am Lenker eines Fahrrads im Straßenverkehr (alkohol-)auffällig geworden wäre.

Dafür, dass hinreichende Anhaltspunkte dafür bestanden, dass er unfähig ist, die eigene Alkoholisierung und das daraus folgende Verkehrsrisiko auch als Führer anderer (als Mofas) erlaubnisfreier Fahrzeuge realistisch einzuschätzen, spricht indes, dass nach der zitierten Passage der Begutachtungs-Leitlinien die bei der Anlasstat festgestellte Blutalkoholkonzentration (1,83 ‰) auf deutlich normabweichende Trinkgewohnheiten hinweist, die die Gefahr weiterer Alkoholauffälligkeit im Straßenverkehr in sich birgt. Diese Gefahr hatte sich zum Zeitpunkt der Gutachtenanordnung bereits mehrfach realisiert, da der Kläger seit 2013 dreimal (28.11.2013, 24.9.2017, 12.7.2019) als Kraftfahrer mit durchgehend über der Schwelle des § 13 Satz 1 Nr. 2 lit.

c) FeV liegenden BAK-Werten auffällig geworden war, wobei die letzte Tat sich ‒ wie erwähnt ‒ gerade dadurch ausgezeichnet hat, dass nach Entziehung der Fahrerlaubnis im Jahr 2014 ein erlaubnisfreies Fahrzeug genutzt wurde. Angesichts der Zahl dieser Vorfälle und der darin zu Tage tretenden Unfähigkeit oder mangelnden Bereitschaft des Klägers, in übermäßig alkoholisiertem Zustand von der Teilnahme am Straßenverkehr abzusehen, war die Gutachtenfrage nicht unverhältnismäßig. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass sich der Kläger in der Folge darauf beschränkt hat, die Untersagungsverfügung nur hinsichtlich des Führens erlaubnisfreier Fahrzeuge ohne Hilfsantrieb einer gerichtlichen Kontrolle zuzuführen. Die BeantwortOberverwaltungsgericht Saarland, 1 A 176/23, Entscheidung vom 23.05.2025 [IWW-Abruf 249699, Urteilsvolltext]

schaft des Klägers, in übermäßig alkoholisiertem Zustand von der Teilnahme am Straßenverkehr abzusehen, war die Gutachtenfrage nicht unverhältnismäßig. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass sich der Kläger in der Folge darauf beschränkt hat, die Untersagungsverfügung nur hinsichtlich des Führens erlaubnisfreier Fahrzeuge ohne Hilfsantrieb einer gerichtlichen Kontrolle zuzuführen. Die Beantwortung der Frage, ob die anlassgebende Trunkenheitsfahrt mit einem Mofa Ausdruck eines Kontrollverlustes war, der genauso gut zu einer Verkehrsteilnahme mit sonstigen erlaubnisfreien Fahrzeugen, etwa einem Fahrrad, führen kann, setzt medizinisches und psychologisches Fachwissen voraus und muss letztlich durch eine medizinisch-psychologische Begutachtung geklärt werden.

In diesem Rahmen wird der Einlassung des Klägers in der mündlichen Verhandlung ‒ die Alkoholfahrten seien darauf zurückzuführen, dass er sich nach dem Tod seines Vaters und einer Trennung in einer schwierigen Lebensphase befunden habe; er habe diese Phase überwunden und sei seit neun Jahren in ungekündigter Anstellung; die Vorfälle seien ihm "definitiv eine Lehre" gewesen ‒ gebührender Raum zu geben sein. Anlass zu der Annahme, der Kläger habe seine Fahreignung zum Zeitpunkt der Entscheidung des Senats im Sinne einer gefestigten Änderung des Trinkverhaltens (§ 3 Abs. 1 i. V.m. § 11 Abs. 1, Nr. 8.2 Anl. 4 FeV entspr.) zurückerlangt, geben diese Ausführungen demgegenüber schon deswegen nicht, weil der Kläger am 13. Dezember 2021 erneut ein erlaubnispflichtiges Fahrzeug (Motorroller) im Straßenverkehr im Zustand erheblicher Alkoholisierung (BAK von 1,66 ‰) führte.4.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V.m. § 708 Nr. 10 ZPO.5. Die Revision wird zugelassen wegen grundsätzlicher Bedeutung der Frage, ob § 3 FeV auf einer hinreichend bestimmten Ermächtigungsgrundlage fußt und seinerseits eine hinreichend bestimmte und verhältnismäßige Rechtsgrundlage darstellt. BeschlussDer Streitwert wird auch für das Berufungsverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt (§§ 63 Abs. 2, 47 Abs. 1 und 52 Abs. 2 GKG i. V.m. Nr. 46.14 der Empfehlungen des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit). Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

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