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Die zwingende Entziehung der Fahrerlaubnis bei Erreichen von acht Punkten im Fahreignungsregister stellt keinen Verstoß gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz dar, da der Gesetzgeber bei diesem Punktestand von einer unwiderlegbaren Ungeeignetheitsvermutung ausgeht. Weder eine Existenzgefährdung als Berufskraftfahrer noch eine familiäre Notlage begründen eine atypische Härte, die eine Aussetzung der sofortigen Vollziehung der Fahrerlaubnisentziehung rechtfertigen würde. Eine Warn- oder Erziehungsfunktion kommt den Maßnahmenstufen des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 und 2 StVG nicht zu. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |