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Der Betroffene ist nicht erst dann entschuldigt, wenn er verhandlungsunfähig ist, sondern schon, wenn ihm wegen einer Erkrankung die Teilnahme an der Hauptverhandlung nicht zugemutet werden kann. Erscheint dem Gericht ein ärztliches Attest nicht aussagekräftig genug oder bestehen Zweifel an der Richtigkeit der bescheinigten Erkrankung, hat es sich im Freibeweisverfahren, gegebenenfalls durch telefonische Nachfrage beim behandelnden Arzt, die erforderliche Aufklärung zu verschaffen. Können bestehende Zweifel an einer genügenden Entschuldigung auch im Freibeweisverfahren nicht geklärt werden, darf ein Verwerfungsurteil nach § 74 Abs. 2 OWiG nicht ergehen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |