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1. Die Fahrerlaubnisbehörde ist auch bei einer Maßnahme nach § 2a Abs. 5 Satz 5 StVG an eine rechtskräftige Entscheidung über die Straftat oder Ordnungswidrigkeit tatbestandlich gebunden. Der Ausschluss von § 2a Abs. 2 StVG in § 2a Abs. 5 Satz 4 StVG ist dahingehend zu verstehen, dass lediglich der gestufte Maßnahmenkatalog nach § 2a Abs. 2 Satz 1 nicht zur Anwendung kommen soll. 2. Im Anwendungsbereich von § 2a Abs. 5 Satz 5 StVG kommt eine unmittelbare Entziehung der Fahrerlaubnis ohne vorherige Anordnung der Beibringung eines Gutachtens allenfalls unter ganz besonderen (atypischen) Umständen in Betracht (hier verneint). (Orientierungssatz, nicht amtlich) |