Das Verkehrslexikon

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Landgericht Köln v. 25.09.2025: Zur Auslagenerstattung bei Verfahrenseinstellung wegen Verfolgungsverjährung durch die Verwaltungsbehörde




Das Landgericht Köln (Urteil vom 25.09.2025 - 110 Qs 80/25) hat entschieden:

   Die Ausnahmevorschrift des § 467 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 StPO, die es ermöglicht, von der Erstattung der notwendigen Auslagen abzusehen, wenn der Betroffene wegen eines Verfahrenshindernisses nicht verurteilt wird, erfordert das Hinzutreten weiterer besonderer Umstände. Tritt die Verfolgungsverjährung während der weiteren Sachaufklärung durch die Verwaltungsbehörde ein, nachdem die Akte an diese zurückgesandt wurde, und ist diese Verfahrensweise dem Betroffenen in keiner Weise zuzurechnen, so sind die notwendigen Auslagen der Staatskasse aufzuerlegen.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Grundsatz eines fairen Verfahrens

Gründe:


Gründe

Die sofortige Beschwerde ist zulässig und hat in der Sache Erfolg. I. Gemäß § 467 Abs. 1 StPO fallen bei einer Verfahrenseinstellung sowohl die Verfahrenskosten als auch die notwendigen Auslagen grundsätzlich der Staatskasse zur Last. Als Ausnahme von diesem Grundsatz eröffnet § 467 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 StPO die Möglichkeit, von der Erstattung der notwendigen Auslagen abzusehen, wenn der Betroffene wegen einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit nur deshalb nicht verurteilt wird, weil ein Verfahrenshindernis besteht. Zum Verfahrenshindernis als alleinigem der Verurteilung entgegenstehenden Umstand müssen jedoch weitere besondere Umstände hinzutreten, die es billig erscheinen lassen, dem Betroffenen die Auslagenerstattung zu versagen (BVerfG, Beschl. v. 26.05.2017 - 2 BvR 1821/16).

Ein vom Betroffenen schuldhaft selbst herbeigeführtes Verfahrenshindernis lässt es in der Regel unbillig erscheinen, dessen notwendige Auslagen - dem Grundsatz des § 467 Abs. 1 StPO entsprechend - der Staatskasse aufzuerlegen. Indes kann es der Billigkeit entsprechen, bei einem durch einen Verfahrensfehler des Gerichts eingetretenen Verfahrenshindernis die notwendigen Auslagen der Staatskasse aufzuerlegen (so BVerfG, Beschl. v. 26.05.2017 - 2 BvR 1821/16). Insbesondere bei schon im Zeitpunkt der Anklageerhebung eingetretener Verfolgungsverjährung sind die notwendigen Auslagen regelmäßig von der Staatskasse zu tragen (vgl. etwa KK-StPO/Gieg, 9. Aufl. 2023, § 467 Rn. 10b; BeckOK StPO/Niesler, 56. Ed. 01.07.2025, § 467 Rn. 13). Unerheblich ist dabei die Erkennbarkeit des Verfahrenshindernisses (BeckOK StPO/Niesler, 56. Ed. 01.07.2025, § 467 Rn. 13).

Gemessen an diesen Grundsätzen kann jedoch nichts anderes gelten, wenn im Zeitpunkt der Aktenabgabe der Verwaltungsbehörde an die Staatsanwaltschaft zwar noch keine Verfolgungsverjährung eLandgericht Köln, 110 Qs 80/25, Entscheidung vom 25.09.2025 [IWW-Abruf 252015, Urteilsvolltext]

g, 9. Aufl. 2023, § 467 Rn. 10b; BeckOK StPO/Niesler, 56. Ed. 01.07.2025, § 467 Rn. 13). Unerheblich ist dabei die Erkennbarkeit des Verfahrenshindernisses (BeckOK StPO/Niesler, 56. Ed. 01.07.2025, § 467 Rn. 13). Gemessen an diesen Grundsätzen kann jedoch nichts anderes gelten, wenn im Zeitpunkt der Aktenabgabe der Verwaltungsbehörde an die Staatsanwaltschaft zwar noch keine Verfolgungsverjährung eingetreten ist, die Akte jedoch an die Verwaltungsbehörde mit der Bitte um weitere Sachaufklärung gem. § 69 Abs. 5 S. 1 OWiG zurückgesandt wird und bei der dann vollständigen Ausermittlung Verfolgungsverjährung eingetreten ist. So liegt der Fall hier. Wie das Amtsgericht zutreffend ausgeführt hat, ist Verfolgungsverjährung am 03.06.2025 eingetreten. Die Aktenabgabe seitens der Verwaltungsbehörde erfolgte jedoch - nach entsprechender Ausermittlung - erst am 10.06.2025 (BI. 25 der Akte). Diese Verfahrensweise aus der Sphäre der Verwaltungsbehörde ist dem früheren Betroffenen in keiner Weise zuzurechnen. Für die Anwendung der Ausnahmevorschrift des § 473 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 StPO verbleibt demnach kein Raum. II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 46 Abs. 1 OWiG i. V.m. § 473 Abs. 1 StPO.

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