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Die Ausnahmevorschrift des § 467 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 StPO, die es ermöglicht, von der Erstattung der notwendigen Auslagen abzusehen, wenn der Betroffene wegen eines Verfahrenshindernisses nicht verurteilt wird, erfordert das Hinzutreten weiterer besonderer Umstände. Tritt die Verfolgungsverjährung während der weiteren Sachaufklärung durch die Verwaltungsbehörde ein, nachdem die Akte an diese zurückgesandt wurde, und ist diese Verfahrensweise dem Betroffenen in keiner Weise zuzurechnen, so sind die notwendigen Auslagen der Staatskasse aufzuerlegen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |