Das Verkehrslexikon

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BGH v. 30.07.2025: Zur horizontalen Teilrechtskraft eines Fahrverbots nach teilweiser Revisionsaufhebung




Der BGH (Urteil vom 30.07.2025 - 4 StR 305/25) hat entschieden:

   Führt die Revision nur teilweise zur Urteilsaufhebung, erwächst der bestehenbleibende Teil in Rechtskraft. Ein im ersten Rechtsgang als Nebenstrafe verhängtes Fahrverbot (§ 44 StGB) kann in horizontale Teilrechtskraft erwachsen, wenn das Revisionsgericht das Urteil insoweit nicht aufgehoben hat, und der neue Tatrichter ist an einer erneuten Entscheidung hierüber gehindert.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Das Fahrverbot als Nebenstrafe im Strafverfahren


Tenor:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 29. Januar 2025 im Ausspruch über das Fahrverbot aufgehoben; die Anordnung entfällt. Die weiter gehende Revision wird verworfen. 2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Gründe1Das Landgericht hatte den Angeklagten wegen schweren Raubes in Tateinheit mit Urkundenfälschung, Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, fahrlässiger Gefährdung des Straßenverkehrs und wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort in Tateinheit mit "vorsätzlicher" Trunkenheit im Verkehr zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Zudem hatte es gegen ihn ein Fahrverbot von drei Monaten verhängt und eine Einziehungsentscheidung getroffen.

Mit Beschluss vom 6. Mai 2024 hat der Senat das Urteil im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte statt des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge des Handeltreibens mit Cannabis schuldig ist, die Aussprüche über die diese Tat betreffende Einzelstrafe sowie über die Gesamtstrafe aufgehoben und die weiter gehende Revision des Angeklagten verworfen.2Im zweiten Rechtsgang hat das Landgericht das Verfahren betreffend die Tat des Handeltreibens mit Cannabis nach § 154 Abs. 2 StPO eingestellt und wegen der verbleibenden Taten auf eine Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und einem Monat erkannt. Des Weiteren hat es dem Angeklagten abermals für die Dauer von drei Monaten untersagt, Kraftfahrzeuge jeder Art im Straßenverkehr zu führen, und dies mit der Regelwirkung des § 44 Abs. 1 Satz 1 StGB begründet, von der abzuweichen kein Anlass bestehe.

Die hiergegen gerichtete, auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision erzielt den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg und ist im Übrigen unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO .31. Die erneute Anordnung eines Fahrverbots von drei Monaten hat keinen Bestand.4a) Führt die Revision nur teilweise zur Urteilsaufhebung, erwächst der bestehenbleibende Teil in Rechtskraft. Der neue Tatrichter, an den das Verfahren nach der Zurückverweisung gelangt, hat lediglich den noch offenen Verfahrensgegenstand neu zu verhandeln und zu entscheiden und ist im Übrigen durch die Teilrechtskraft des Urteils im ersten Rechtsgang an einer (erneuten) Entscheidung gehindert (vgl. BGH, Beschluss vom 27. Oktober 2022 - 4 StR 416/21 Rn. 5 mwN). Maßgebend für den Umfang der Aufhebung ist die Formulierung im Tenor der revisionsgerichtlichen Entscheidung (vgl.

Gründe:


BGH, Beschluss vom 28. Juli 2022 - 1 StR 224/22 Rn. 4; Urteil vom 27. August 2009 - 3 StR 250/09 , BGHSt 54, 135 Rn. 7 ).5b) Hiernach ist - wie der Generalbundesanwalt zutreffend ausgeführt hat - das im ersten Rechtsgang als Nebenstrafe verhängte Fahrverbot ( § 44 StGB ) in horizontaler Teilrechtskraft erwachsen, nachdem der Senat das Urteil nicht iBundesgerichtshof, 4 StR 305/25, Entscheidung vom 30.07.2025 [IWW-Abruf 250014, Urteilsvolltext]

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