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Führt die Revision nur teilweise zur Urteilsaufhebung, erwächst der bestehenbleibende Teil in Rechtskraft. Ein im ersten Rechtsgang als Nebenstrafe verhängtes Fahrverbot (§ 44 StGB) kann in horizontale Teilrechtskraft erwachsen, wenn das Revisionsgericht das Urteil insoweit nicht aufgehoben hat, und der neue Tatrichter ist an einer erneuten Entscheidung hierüber gehindert. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |