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Eine feststehende und nicht überwundene Alkoholabhängigkeit führt zur Fahrungeeignetheit, unabhängig davon, ob der Betroffene bereits mit Alkohol im Straßenverkehr auffällig geworden ist. Die Fahrerlaubnis ist in diesem Fall zwangsläufig zu entziehen. Die Wiedererlangung der Fahreignung setzt voraus, dass die Abhängigkeit nicht mehr besteht und in der Regel ein Jahr Abstinenz nachgewiesen ist. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |