|
Die nach § 11 Abs. 10 Satz 1 Nr. 4 FeV erforderliche Zustimmung der Fahrerlaubnisbehörde zur Kursteilnahme und deren Ablehnung sind behördliche Verfahrenshandlungen im Vorfeld der Entscheidung über die Erteilung der Fahrerlaubnis und können daher gemäß § 44a VwGO nicht isoliert mit Rechtsbehelfen angegriffen bzw. erzwungen werden. Vielmehr ist der Betroffene darauf zu verweisen, gegen die nachfolgende Versagung der Fahrerlaubniserteilung vorzugehen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |