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Die Fahrerlaubnis kann wegen einer Trunkenheitsfahrt mit dem Fahrrad in erheblich alkoholisiertem Zustand entzogen werden. Hat der Antragsteller selbst bei der spontanen Schilderung des Unfallhergangs gegenüber der Polizei angegeben, mit einem Fahrrad gefahren zu sein, kann er später nicht geltend machen, er könne sich an diese Aussage alkoholbedingt oder aufgrund erlittener Verletzungen nicht mehr erinnern, wenn kein nachvollziehbarer Grund ersichtlich ist, weshalb er sich einer Trunkenheitsfahrt bezichtigt haben sollte, obwohl er dringend auf seine Fahrerlaubnis angewiesen sei. Es erscheint lebensfremd, dass ein anwaltlich vertretener Antragsteller der Einstellung eines Ermittlungsverfahrens nach § 153a Abs. 1 StPO und der Aufforderung zur Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens zustimmt, obwohl er das Fahrrad angeblich nicht gefahren ist. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |