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Die Zulassung der Rechtsbeschwerde wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs (§ 80 Abs. 1 Ziff. 2 OWiG) erfordert eine den Anforderungen der §§ 80 Abs. 3 S. 1, 79 Abs. 3 S. 1 OWiG, 344 Abs. 2 S. 2 StPO genügende Verfahrensrüge; ein Verstoß gegen den Grundsatz des fairen Verfahrens ist nicht mit einem Gehörsanspruch gleichzusetzen. Das Fehlen schriftlicher Urteilsgründe begründet für sich genommen weder die Zulassung der Rechtsbeschwerde zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 80 Abs. 1 Ziff. 1 OWiG) noch aus verfassungsrechtlichen Gründen, da die Zulassungsvoraussetzungen auch ohne Urteilsgründe, insbesondere in einfachen Verkehrsordnungswidrigkeitenverfahren, geprüft werden können. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |