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Der Schluss aus der Nichtvorlage eines angeforderten ärztlichen Gutachtens auf fehlende Fahreignung ist nach § 11 Abs. 8 FeV nicht zu beanstanden, sofern die Beibringungsanordnung rechtmäßig war. Die Rechtmäßigkeit einer Beibringungsanordnung beurteilt sich nach dem Zeitpunkt ihres Ergehens, wobei Anhaltspunkte für fehlende Fahreignung aufgrund vorliegender ärztlicher Unterlagen (hier: Delir bei vaskulärer Demenz und Vorerkrankungen) ausreichend sind. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |