Das Verkehrslexikon

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Landgericht Potsdam v. 18.09.2025: Zur Anwendbarkeit von § 69 StGB auf E-Scooter und fehlenden Alkoholgrenzwerten nach eKFV




Das Landgericht Potsdam (Urteil vom 18.09.2025 - 25 Qs 7/25) hat entschieden:

   Es ist zweifelhaft, ob auf der Grundlage des derzeitigen Standes der Wissenschaft für E-Scooter nach der eKFV ein entsprechender Grenzwert mit dem erforderlichen Grad an Sicherheit bestimmt werden kann oder zumindest ein (Mindest-)Grenzwert im Wege einer Vergleichsanalyse ermittelt werden kann. § 69 StGB ist auf E-Scooter als Elektrokleinstfahrzeuge nach eFKV schon dem Grunde nach nicht anwendbar.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
E-Scooter - Elektro-Tretroller
und
Elektrofahrzeuge E-Bikes Pedelecs E-Scooter


Gründe:


1. Es ist zweifelhaft, ob auf der Grundlage des derzeitigen Standes der Wissenschaft für E-Scooter nach der eKFV ein entsprechender Grenzwert mit dem erforderlichen Grad an Sicherheit bestimmt werden kann oder zumindest ein (Mindest-)Grenzwert im Wege einer Vergleichsanalyse ermittelt werden kann.

2. § 69 StGB ist auf E-Scooter als Elektrokleinstfahrzeuge nach eFKV schon dem Grunde nach nicht anwendbar.

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