|
1. Bei der Beurteilung der Unterschrift eines Richters unter einem Urteil ist ein großzügiger Maßstab anzulegen, wenn die Urheberschaft außer Frage steht (Fortführung von BayObLGSt 2003, 73).
2. Bei einer Geschwindigkeitsmessung im Baustellenbereich einer Autobahn muss der Tatrichter die Möglichkeit, dass der Betroffene vier doppelseitig aufgestellte Verkehrszeichen übersehen haben könnte, mit denen die Geschwindigkeit sukzessive reduziert wurde (Geschwindigkeitstrichter), nur dann in den Urteilsgründen erörtern, wenn hierfür konkrete Anhaltspunkte bestehen, insbesondere wenn der Betroffene dies einwendet. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |