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Der Angeklagte nahm das Risiko eines Unfalls einschließlich Verletzungen anderer Verkehrsteilnehmer billigend in Kauf, vertraute aber gleichzeitig, seine rauschbedingt verbliebenen Fähigkeiten überschätzend, ernsthaft darauf, einen folgenschweren Frontalunfall im Begegnungsverkehr vermeiden zu können. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |