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Im Regelfall schließt bereits die einmalige Einnahme von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes die Fahreignung aus, unabhängig davon, ob der Betroffene ein Kraftfahrzeug geführt oder Ausfallerscheinungen gezeigt hat, sowie unabhängig von der Höhe einer festgestellten Wirkstoffkonzentration. Die Einnahme von Kokain wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass die nachgewiesene Konzentration des Kokainmetaboliten Benzoylecgonin unter dem für § 24a Abs. 2 StVG relevanten Grenzwert von 75 µg/l liegt. Eine unbewusste und ungewollte Rauschmitteleinnahme kann dem Betroffenen nur bei nachvollziehbarer und widerspruchsfreier Darlegung des Geschehensablaufs geglaubt werden. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |