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Verwendet der Unternehmer bei einem Fernabsatzvertrag eine selbst formulierte Widerrufsbelehrung, die seine Postanschrift und E-Mail-Adresse enthält, ist die zusätzliche Angabe seiner Telefonnummer nicht erforderlich, insbesondere wenn diese ohnehin auf seiner Internetseite zugänglich ist (Art. 246a § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EGBGB i.V.m. Art. 6 Abs. 1 Buchst. h Verbraucherrechterichtlinie). (Orientierungssatz, nicht amtlich) |