Das Verkehrslexikon

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E-Mail - Textform - Zugang bei Verbrauchern und Unternehmern - Zugangszeitpunkt (wann wirksam?) - Abgabe von Willenserklärungen - Kontaktformular - Fristwahrung

E-Mail - Kommunikation mit digitaler Post




Gliederung:


   Einleitung

Weiterführende Links

Allgemeines

Anscheinsbeweis, Beweislastumkehr

Wahrung der Schriftform?

Digitales Anwaltspostfach (BeA)

E-Mail-Verkehr mit Gerichten

Honorarvereinbarung mit Rechtsanwalt




Einleitung:


Als E-Mail werden elektronisch übermittelte Nachrichten bezeichnet. Auch die Bezeichnung digitale Post ist anzutreffen. Die E-Mail ist ein wichtiges Instrument der modernen kommerziellen Kommunikation und hat weitgehend die physische Briefpost ersetzt.


Heckmann, jurisPK Internetrecht, Kap. 4 RdNr. 11:

   "Im Unterschied zum herkömmlichen Brief wird die E-Mail nicht von der Post körperlich überbracht, sondern über das Internet elektronisch versandt. Tatsächlich ist die E-Mail heute sowohl für die Wirtschaft als auch für das gesellschaftliche Leben von enormer Bedeutung und hat den klassischen Brief vielerorts verdrängt. Der Computertechniker Ray Tomlinson hat im Jahr 1971 seine selbst geschaffenen Programme zum Versenden elektronischer Botschaften vorgestellt und gilt seither als Erfinder der E-Mail. Diese Programme wurden in den folgenden Jahren weiterentwickelt und schwappten nach gut zehn Jahren über den Atlantik. Die erste deutsche E-Mail wurde angeblich am 02.08.1984 verschickt. Damit eine E-Mail ihren Empfänger erreichen kann, braucht jeder Nutzer (ebenso wie er eine Postadresse zum Empfangen von Briefen braucht), eine E-Mail-Adresse zum Empfang von E-Mails."

Ebenso wie ein Telefax oder ein Brief erfüllt auch die E-Mail das gesetzliche Merkmal "Textform", d.h. wo das Gesetz die Einhaltung der Textform fordert (wie z. B. bei der Widerrufsbelehrung), kann statt eines Briefes oder eines Telefax auch eine E-Mail verwendet werden.

Allerdings muss bei Verwendung von E-Mail oder Telefax der Text an seinem Ende deutlich durch einen Abschluss gekennzeichnet sein, um der Textform des § 126b BGB zu genügen. Der BGH (Urteil vom 03.11.2011 - IX ZR 47/11) führt hierzu aus:

   "Anders als bei der Schriftform (§ 126 Abs. 1 BGB), bei welcher die Unterschrift den räumlichen Abschluss der Urkunde bildet, kennt die Textform keine starre Regelung für die Kenntlichmachung des Dokumentenendes (Bamberger/Roth/Wendtland, BGB, 2. Aufl., § 126b Rn. 7). Es bedarf jedenfalls eines eindeutig wahrnehmbaren Hinweises, der sich räumlich am Ende befindet und inhaltlich das Ende der Erklärung verlautbart (juris-PK-BGB/Junker, 5. Aufl., § 126b Rn. 30). Zur Erfüllung dieses Zwecks kommt neben der Namensunterschrift ein Zusatz wie "diese Erklärung ist nicht unterschrieben", ein Faksimile, eine eingescannte Unterschrift, eine Datierung oder Grußformel in Betracht (OLG Hamm NJW-RR 2007, 852; juris-PK-BGB/Junker, aaO, § 126b Rn. 31, 32; MünchKomm-BGB/Einsele, aaO, § 126b Rn. 6; Bamberger/Roth/Wendtland, aaO). Durch den räumlichen Abschluss der Erklärung muss die Ernstlichkeit des Textes in Abgrenzung eines keine rechtliche Bindung auslösenden Entwurfs deutlich gemacht werden (BT-Drucks., aaO, S. 20)."

Schreibt das Gesetz Schriftform vor, ist eine eigenhändige Unterschrift erforderlich; dann genügt die Einhaltung der Textform, z. B. durch E-Mail, nicht (vgl. z. B. Urteil des AG Berlin-Wedding vom 26.02.2009 - 21a C 221/08)).

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Weiterführende Links:


Stichwörter zum Thema Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrigkeitenverfahren

Etappen eines Bußgeldverfahrens - Der Bußgeldbescheid

Stichwörter zum Thema Kommunikation

E-Mail - Kommunikation mit digitaler Post

E-Mail-Verkehr mit Gerichten

BeA - das Besondere elektroinische -Anwaltspostfach

Fax - Telefaxschreiben - Schriftform - faksimilierte und aufgedruckte Unterschriften

Die Beschränkung des Einspruchs auf die Rechtsfolgen im Bußgeldverfahren

Rechtsmittel im Strafverfahren

Rechtsmittel in Zivilsachen und Fristversäumung

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Allgemeines:


LG Nürnberg-Fürth v. 02.05.2002:
Mit Eingang der Erklärung in die Mailbox des Empfängers geht das Verlust- und Verzögerungsrisiko auf diesen über, da es zum Risikobereich des Empfängers gehört, wenn Störungen in seinem Machtbereich eintreten, beispielsweise der unterlassene Abruf seiner Mailbox. Das gilt auch während einer Urlaubsabwesenheit.

BGH v. 04.12.2008:
Ein elektronisches Dokument (E-Mail) wahrt nicht die für bestimmende Schriftsätze vorgeschriebene Schriftform.

BGH v. 12.03.2020:
Für den tatsächlichen Zugang als Voraussetzung der Heilung eines Zustellungsmangels gemäß § 189 ZPO ist nicht der Zugang des zuzustellenden Originals erforderlich. Die erfolgreiche Übermittlung einer (elektronischen) Kopie in Form - beispielsweise - eines Telefaxes, einer Fotokopie oder eines Scans ist ausreichend. Die bloße mündliche Überlieferung oder eine handschriftliche oder maschinen-schriftliche Abschrift des zuzustellenden Originals führen dagegen wegen der Fehleranfälligkeit einer solchen Übermittlung nicht zur Heilung des Zustellungsmangels.

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Anscheinsbeweis, Beweislastumkehr:


OLG Köln v. 06.09.2002:
Das bloße unterhalten einer E-Mail-Adresse führt nicht zur Tragung der Missbrauchsgefahr. Aus dem Umstand, dass jemand über eine passwortgeschützte Mailadresse verfügt, folgt kein Anscheinsbeweis dafür, dass der Inhaber auch der Versender der Mail ist. Auch eine Beweislastumkehr findet nicht statt.

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Wahrung der Schriftform?


Textform und Schriftform

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Digitales Anwaltspostfach (BeA):


BeA - das Besondere elektroinische -Anwaltspostfach

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E-Mail-Verkehr mit Gerichten:


E-Mail-Verkehr mit Gerichten

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Honorarvereinbarung mit Rechtsanwalt:


LG Görlitz v. 01.03.2013:
§ 3 a RVG sieht für anwaltliche Vergütungsvereinbarungen lediglich die Textform vor. Danach genügt der wechselseitige Austausch von Angebot und Annahmeerklärung in Textform, wobei eine auf elektronischem Wege übermittelte, reproduzierbare Erklärung ausreichend ist. Erforderlich für die Einhaltung der Textform ist darüber hinaus lediglich, dass der Urheber der Erklärung kenntlich ist. In formaler Hinsicht genügt eine ohne Unterschrift übermittelte Vergütungsvereinbarung in einer E-Mail.

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