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Ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Rechtsbeschwerdefrist ist unzulässig, wenn die Tatsachen zur Begründung des Antrags nicht hinreichend dargelegt und glaubhaft gemacht werden. Der Antrag muss nicht nur die versäumte Frist und den Hinderungsgrund für ihre Einhaltung darlegen, sondern auch Angaben über den Zeitpunkt des Wegfalls des Hindernisses enthalten, um das Gericht in die Lage zu versetzen, ohne den Fortgang des Verfahrens verzögernde Ermittlungen über das Gesuch zu entscheiden. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |