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Ein Geschädigter hat nach einem Verkehrsunfall Anspruch auf Erstattung weiterer Reparaturkosten (hier: 551,00 € für Scheinwerfer) und merkantiler Wertminderung (hier: 350,00 €), wenn diese unfallbedingt erforderlich sind. Die Kosten für die Hinzuziehung eines eigenen Sachverständigen zu einer von der gegnerischen Versicherung gewünschten Nachbesichtigung sind als Teil des unfallbedingten Schadens erstattungsfähig, wenn dies zur Wahrung der Waffengleichheit erforderlich und geboten war (hier: 297,50 €). (Orientierungssatz, nicht amtlich) |