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Ersatz von SV-Kosten für Gutachten, die von den Parteien des Rechtsstreits beauftragt wurden

Ersatz von SV-Kosten für Gutachten, die von den Parteien des Rechtsstreits beauftragt wurden





Gliederung:


- Allgemeines
- Unfallmanipulation / Versicherungsbetrug




Allgemeines:


Stichwörter zum Thema Sachverständigen-Gutachten

Zur Kostenerstattung für Privatgutachten, die in das Verfahren eingebracht wurden




OLG Karlsruhe v. 31.10.1979:
Aufwendungen für Gutachten, die ein nicht beteiligter Haftpflichtversicherer zur Beurteilung seiner Deckungspflicht oder zur Prüfung der Erfolgsaussicht eines bevorstehenden Rechtsstreits seines Versicherungsnehmers eingeholt hat und die später vom Versicherungsnehmer in den Prozess eingeführt werden, gehören zu den Geschäftsunkosten des Versicherers und können nicht als Kosten der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung eines Versicherungsnehmers anerkannt werden.

OLG Koblenz v. 08.03.2001:
Kosten eines innerprozessualen Privatgutachtens sind erstattungsfähig, wenn die Partei nach den seinerzeit bestehenden Erkenntnismöglichkeiten auf sachverständigen Rat zwingend angewiesen war, um einem für sie negativen gerichtlichen Gutachten entgegenzutreten.

OLG Hamm v. 16.08.2001:
Die gem. § 91 Abs. 1 ZPO prozessnotwendige Zuziehung eines Privatgutachters hat zwar Ausnahmecharakter. Ein prozessnotwendiger Anlass zur Beauftragung eines Privatgutachters im Laufe eines Rechtsstreits ist aber anzunehmen, wenn die Partei nur auf diese Weise in den Stand gesetzt wird, ihrer Darlegungspflicht zu genügen oder die erforderlichen Beweise anzutreten, desweiteren, wenn sie sich nur so mit den Ausführungen der sachkundigen Gegenpartei oder mit dem Gutachten eines gerichtlich bestellten Sachverständigen kritisch auseinandersetzen kann. Dabei kommt es nicht darauf an, ob das Gutachten letztlich Einfluss auf den Ausgang des Rechtsstreit hat.

OLG Frankfurt am Main v. 22.10.2002:
Die Kosten eines privaten Sachverständigen sind nur ausnahmsweise und unter engen Voraussetzungen zu erstatten. Denn grundsätzlich hat in einem zivilrechtlichen Rechtsstreit die Klärung entscheidungsrelevanter streitiger Behauptungen in der gerichtlichen Beweisaufnahme bzw. in einem selbständigen Beweisverfahren zu erfolgen. Ausnahmsweise kann die Beauftragung eines privaten Sachverständigen durch eine Partei zu einem entsprechenden Erstattungsanspruch gegen den unterliegenden Prozessgegner führen, wenn etwa das Gericht eine Substantiierung des Parteivortrags verlangt, die ohne die Hilfe eines Sachverständigen nicht möglich ist, wenn die Partei andernfalls nicht in der Lage wäre, sachgerechte Fragen an den gerichtlichen Sachverständigen zu stellen oder sein Gutachten substantiiert zu widerlegen, oder wenn allgemein aus dem Gesichtspunkt der Waffengleichheit die Einholung eines Privatgutachtens geboten ist.




OLG Hamm v. 17.06.2002:
Die Kosten eines vorgerichtlich eingeholten Privatgutachtens sind nur dann erstattungsfähig, wenn der Sachverständige im Hinblick auf einen konkret bevorstehenden Rechtsstreit beauftragt wurde, um der Darlegungs- und Beweislast zu genügen und wenn diese Maßnahme vorbereitend zur Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung bei verständiger Würdigung der Parteibelange aus der Sicht eines Unbeteiligten Dritten veranlasst war.

OLG Stuttgart v. 11.07.2007:
Zwar sind Kosten eines prozessbegleitenden Privatgutachtens grundsätzlich nicht erstattungsfähig, weil es Sache des Gerichts ist, Beweiserhebungen durch Einholung von Sachverständigengutachten durchzuführen. Eine Ausnahme gilt jedoch dann, wenn es darum geht, ein gerichtliches Sachverständigengutachten zu überprüfen, zu widerlegen oder zumindest zu erschüttern oder aber zur Wiederherstellung der "Waffengleichheit", wenn der Gegner seinerseits ein Privatgutachten eingeholt hat. Dass das Gutachten den Rechtsstreit darüber hinaus für den Auftraggeber positiv beeinflusst haben muss, ist nicht zu verlangen und letztlich im Festsetzungsverfahren nicht überprüfbar.

BGH v. 07.02.2012:
Die Kosten eines privaten Sachverständigengutachtens, das während eines selbständigen Beweisverfahrens vom Antragsgegner in Auftrag gegeben wird, können gemäß § 494a Abs. 2 ZPO erstattungsfähig sein.

BGH v. 09.02.2012:
Eine prozessuale Kostenerstattung von zuvor auf materiell-rechtlicher Grundlage erfolglos eingeklagten Kosten eines Privatgutachters scheidet aus, wenn der materiell-rechtliche Kostenerstattungsanspruch mit der Begründung abgewiesen worden ist, mit der der Anspruch im Kostenfestsetzungsverfahren geltend gemacht wird (hier: Erforderlichkeit eines Privatgutachtens).

OLG Düsseldorf v. 19.12.2013:
Zur Erstattungsfähigkeit der Kosten eines außergerichtlich eingeholten Sachverständigengutachtens zur Klärung der Frage, ob der Verkehrsunfall für den Kläger ohne Alkoholisierung vermeidbar gewesen wäre.

BGH v. 30.04.2014:
§ 439 Abs. 2 BGB erfasst verschuldensunabhängig auch Sachverständigenkosten, die einem Käufer entstehen, um die Ursache der Mangelerscheinungen des Kaufgegenstandes aufzufinden und auf diese Weise zur Vorbereitung eines die Nacherfüllung einschließenden Gewährleistungsanspruchs die Verantwortlichkeit für den Mangel zu klären. Stehen der Mangel und die Mangelverantwortlichkeit des Verkäufers fest, besteht der Erstattungsanspruch für die "zum Zwecke der Nacherfüllung" aufgewandten Sachverständigenkosten auch dann fort, wenn der Käufer später zur Minderung übergeht.




OLG Köln v. 11.06.2014:
Die beklagte Partei kann von der (teilweise) unterlegenen Klägerpartei nicht die (teilweise) Erstattung von Sachverständigenkosten verlangen, die nicht von ihr selbst, sondern in ihrem Interessen von der hinter ihr stehenden privaten Haftpflichtversicherung veranlasst und bezahlt worden sind, da es sich nicht um Aufwendungen einer am Prozeß beteiligten Partei und somit nicht um Kosten des Rechtsstreits handelt.

OLG Köln v. 30.12.2014:
Grundlegende Voraussetzung für eine Erstattungsfähigkeit von Privatgutachterkosten ist, dass die Partei aufgrund ihres Vortrags, der mit dem Privatgutachten belegt werden soll, gänzlich oder teilweise obsiegt. - Im Fall einer prozessual nutzlosen Einholung eines außergerichtlichen Gutachtens widerspricht es dem in § 96 ZPO zum Ausdruck gekommenen Gebot einer gerechten Kostenverteilung, die Kosten eines Privatgutachtens, dessen Ergebnis im Prozess durch ein eingeholtes Gerichtsgutachten und die Gerichtsentscheidung keine Bestätigung findet, und damit auch nicht der von der Partei abgeleitete Prozessvortrag, zu Lasten der Gegenpartei als erstattungsfähig zu behandeln.

OLG Köln v. 29.01.2015:
Die Kosten eines vor dem Rechtsstreit eingeholten Privatgutachtens sind nur ausnahmsweise erstattungsfähig. - Hat eine Versicherung im Prozess allein aus Gründen Erfolg, die nicht auf den Feststellungen des Privatgutachtens beruhen, sind die entstandenen Kosten für die Einholung des Privatgutachtens nicht erstattungsfähig.

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Unfallmanipulation / Versicherungsbetrug:


Unfallmanipulationen - Unfallbetrug - Berliner Modell - vorsätzliche Herbeiführung des Versicherungsfalls

BGH v. 14.10.2008:
Ein Anspruch auf Erstattung von Kosten eines vorprozessual beauftragten Privatsachverständigen kann auch dann bestehen, wenn bei Erteilung des Gutachtensauftrags ausreichende Anhaltspunkte für einen versuchten Versicherungsbetrug gegeben waren und das im Einzelnen nicht angegriffene Gutachten aufzeigt, dass Ersatz von Schäden begehrt wurde, die durch den Unfall nicht entstanden sein können.

BGH v. 14.10.2008:
Ein Anspruch auf Erstattung von Kosten eines vorprozessual beauftragten Privatsachverständigen kann auch dann bestehen, wenn bei Erteilung des Gutachtensauftrags ausreichende Anhaltspunkte für einen versuchten Versicherungsbetrug gegeben waren und das im Einzelnen nicht angegriffene Gutachten aufzeigt, dass Ersatz von Schäden begehrt wurde, die durch den Unfall nicht entstanden sein können.

BGH v. 18.11.2008:
Ein Anspruch auf Erstattung von Kosten eines vorprozessual beauftragten Privatsachverständigen kann auch dann bestehen, wenn bei Erteilung des Gutachtenauftrags ausreichende Anhaltspunkte für einen versuchten Versicherungsbetrug gegeben waren und das im Einzelnen nicht angegriffene Gutachten aufzeigt, dass Ersatz von Schäden begehrt wurde, die durch den Unfall nicht entstanden sein können (Bestätigung des Senatsbeschlusses vom 14. Oktober 2008, VI ZB 16/08).

OLG Hamm v. 01.02.2013:
Ein Versicherer wird in einem Prozess, in dem es um Unfallbetrug geht, in der Regel selbst nicht die Sachkenntnis besitzen, die erforderlich ist, um eine Verursachung der geltend gemachten Schäden durch den Unfall mit hinreichender Sicherheit und Überzeugungskraft auszuschließen. Er bedarf daher regelmäßig sachverständiger Hilfe, um den zur Rechtsverfolgung oder -verteidigung erforderlichen Vortrag halten zu können und kann deshalb nicht darauf verwiesen werden, zunächst die Einholung eines Sachverständigengutachtens durch das Gericht abzuwarten.

OLG Köln v. 22.04.2013:
Bestehen vorprozessual sich aufdrängende Anhaltspunkte für einen versuchten Versicherungsbetrug, so sind die Kosten eines vorprozessual beauftragten Privatgutachtens erstattungsfähig. Um eine Angemessenheitsprüfung für abgerechnete Kosten eines Privatgutachtens vornehmen zu können, bedarf es einer substantiierten Darlegung der Tätigkeit des Privatgutachters, der in Ansatz gebrachten Stundenzahl und des Stundensatzes.

LG Bochum v. 09.12.2013:
Wenn Besonderheiten der Schadensmeldung die Vermutung nahe legen, dass Beschädigungen an einem Kraftfahrzeug anders als behauptet eingetreten sind, muss der Versicherer mit einem Deckungsprozess zur Durchsetzung ungerechtfertigter Forderungen rechnen. Dann ist es geboten, einen Sachverständigen mit der Spurensicherung zu beauftragen, um im Deckungsprozess zum Verdacht des Versicherungsbetruges substantiiert vortragen zu können.



OLG Koblenz v. 13.04.2017:

1.  Die durch die vorprozessuale Einholung eines Privatgutachtens entstehenden Kosten sind nur dann erstattungsfähig, wenn sie unmittelbar prozessbezogen und zugleich erforderlich sind.
2.  An der Prozessbezogenheit fehlt es, wenn allein die eigene Einstandspflicht überprüft wird.
3.  Der gerichtlichen Beweisaufnahme gebührt der Vorrang, so dass es an der Erforderlichkeit fehlt, wenn die offenen Fragen durch gerichtliche Beweisaufnahme ggf. in einem selbständigen Beweisverfahren geklärt werden können.
4.  Allein der Verdacht eines manipulierten Verkehrsunfallereignisses oder eines vorgetäuschten Schadensumfanges rechtfertigt nicht die Annahme, dass die Kosten eines darauf beauftragten Privatgutachtens erstattungsfähig sind.

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