Das Verkehrslexikon

A     B     C     D     E     F     G     H     I     K     L     M     N     O     P     Q     R     S     T     U     V     W     Z    



BayObLG v. 16.04.2025: Zur Wiedereinsetzung bei verspäteter Information durch den Verteidiger und eigenem Verschulden des Betroffenen




Das BayObLG (Urteil vom 16.04.2025 - 201 ObOWi 251/25) hat entschieden:

   ['Wird der nach § 73 Abs. 3 OWiG durch einen Verteidiger vertretene Betroffene von jenem verspätet über die Verurteilung in Kenntnis gesetzt, trifft ihn an der Versäumung der Frist zur Einlegung eines Rechtsmittels ein eigenes Verschulden, wenn er weder seinen Verteidiger mit der Einlegung eines solchen beauftragt noch mit ihm vereinbart hatte, zeitnah über das Ergebnis der Hauptverhandlung unterrichtet zu werden.', 'Die Wochenfrist des § 45 Abs. 1 Satz 1 StPO ist nicht versäumt, wenn der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand form- und fristrecht gestellt, jedoch unzureichend begründet wurde.']

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Wiedereinsetzung
und
Wiedereinsetzung und Rechtskraft

Gründe:


1. Wird der nach § 73 Abs. 3 OWiG durch einen Verteidiger vertretene Betroffene von jenem verspätet über die Verurteilung in Kenntnis gesetzt, trifft ihn an der Versäumung der Frist zur Einlegung eines Rechtsmittels ein eigenes Verschulden, wenn er weder seinen Verteidiger mit der Einlegung eines solchen beauftragt noch mit ihm vereinbart hatte, zeitnah über das Er-gebnis der Hauptverhandlung unterrichtet zu werden.

2. Die Wochenfrist des § 45 Abs. 1 Satz 1 StPO ist nicht versäumt, wenn der Antrag auf Wie-dereinsetzung in den vorigen Stand form- und fristrecht gestellt, jedoch unzureichend begründet wurde.

Gegen dieses Urteil beantragte der Betroffene mit am 24.09.2024 eingegangenen Verteidi-gerschriftsatz vom gleichen Tag die Zulassung der Rechtsbeschwerde und die Wiedereinset-zung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung des Rechtsmittels. Die Generalstaatsanwaltschaft hat unter dem 24.03.2025 beantragt, den Antrag des Betroffe-nen auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand als unzulässig zu verwerfen. Die Stellung-nahme wurde dem Betroffenen am 08.04.2025 zugestellt. Dieser hat mit Verteidigerschriftsatz vom 14.04.2025 sein Vorbringen dahingehend ergänzt und modifiziert, dass die Verteidigung erst am 18.09.2024 durch den Terminvertreter über den Terminausgang informiert worden sei, weil sie den Terminsbericht vom Terminvertreter nicht zeitnah angefordert hatte.

Der Betroffene sei deshalb erst am 18.09.2024 über den Ausgang des Termins informiert worden und habe am 24.09.2024 den Auftrag zur Durchführung des Rechtsbeschwerdeverfahrens erteilt. Hilfsweise wurde gleichzeitig Wiedereinsetzung in die Wiedereinsetzungsfrist beantragt. II. Sowohl die Anträge auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand als auch der Antrag auf Zu-lassung der Rechtsbeschwerde sind als unzulässig zu verwerfen.1. Die Frist zur Einlegung des Antrags auf Zulassung der Rechtsbeschwerde wurde versäumt. Die Frist begann, nachdem der Betroffene nach § 73 Abs. 3 OWiG von seiner VerpflichtBayerisches Oberstes Landesgericht, 201 ObOWi 251/25, Entscheidung vom 16.04.2025 [IWW-Abruf 250086, Urteilsvolltext]

de gleichzeitig Wiedereinsetzung in die Wiedereinsetzungsfrist beantragt. II. Sowohl die Anträge auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand als auch der Antrag auf Zu-lassung der Rechtsbeschwerde sind als unzulässig zu verwerfen.1. Die Frist zur Einlegung des Antrags auf Zulassung der Rechtsbeschwerde wurde versäumt. Die Frist begann, nachdem der Betroffene nach § 73 Abs. 3 OWiG von seiner Verpflichtung zum persönlichen Erscheinen in der Hauptverhandlung entbunden, aber durch einen mit nachgewiesener Vollmacht versehenen Verteidiger vertreten worden war, in dessen Anwe-senheit das Urteil verkündet wurde, mit dessen Verkündung am 10.09.2024 (§ 341 Abs. 1 StPO i. V.m. §§ 80 Abs. 3 Satz 1, 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG) und endete mit Ablauf des 17.09.2024.2.

Die Gewährung von Wiedereinsetzung in den Stand vor Versäumung der Frist zur Einle-gung des Antrags auf Zulassung der Rechtsbeschwerde, die voraussetzt, dass der Betroffene ohne Verschulden verhindert war, diese Frist einzuhalten (§ 44 Satz 1 StPO i. V.m. § 46 Abs. 1 OWiG), kommt nicht in Betracht. Der form- und firstgerecht (§ 45 Abs. 1 Satz 1 StPO) gestellte Wiedereinsetzungsantrag des Betroffenen leidet an durchgreifenden Mängeln in Tat-sachenvortrag i. S.v. § 45 Abs. 2 Satz 1 StPO i. V.m. § 46 Abs. 1 OWiG.a) Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist demjenigen zu gewähren, der ohne Verschulden verhindert war, eine Frist einzuhalten (§ 44 Satz 1 StPO i. V.m. § 46 Abs. 1 OWiG). Der An-trag ist binnen einer Woche nach Wegfall des Hindernisses zu stellen. Innerhalb der Wochen-frist muss der Antragsteller auch Angaben über den Wiedereinsetzungsgrund machen.

Die erforderlichen Angaben sind, ebenso wie ihre Glaubhaftmachung, Voraussetzung der Zuläs-sigkeit des Antrags (vgl. BGH, Beschl. v. 14.01.2015 - 1 StR 573/14). Ein Wiedereinsetzungs-antrag muss daher unter konkreter Behauptung von Tatsachen so vollständig begründet werden, dass ihm die unverschuldete Verhinderung des Antragstellers entnommen werden kann (vgl. LR/Graalmann-Scherer StPO 27. Aufl. § 45 Rn. 13). Vorzutragen ist stets ein Sachver-halt, der ein der Wiedereinsetzung entgegenstehendes Verschulden ausschließt.b) Diesen Anforderungen genügt das Wiedereinsetzungsgesuch nicht, weil die Ausführungen nicht erkennen lassen, dass den Betroffenen kein eigenes Verschulden an der Nichteinhal-tung der Rechtsmittelfrist trifft.

Der bloße Umstand, dass der Verteidiger des Betroffenen aufgrund eines Büroversehens diesen (laut Schriftsatz vom 24.09.2024 am gleichen Tag; laut Schriftsatz vom 14.04.2025 am 18.09.2024) verspätet über das Ergebnis der Hauptverhand-lung informiert hat, kann zwar grundsätzlich ein dem Betroffenen nicht zurechenbares Vertei-digerverschulden darstellen. Dies schließt jedoch nicht aus, dass den Betroffenen ein eigenes Verschulden dergestalt trifft, sich nicht von sich aus binnen einer Woche nach dem Haupt-verhandlungstermin bei seinem Verteidiger nach dem Ergebnis der ihm bekannten Hauptver-handlung vom 10.09.2024 erkundigt zu haben. ManBayerisches Oberstes Landesgericht, 201 ObOWi 251/25, Entscheidung vom 16.04.2025 [IWW-Abruf 250086, Urteilsvolltext]

rmiert hat, kann zwar grundsätzlich ein dem Betroffenen nicht zurechenbares Vertei-digerverschulden darstellen. Dies schließt jedoch nicht aus, dass den Betroffenen ein eigenes Verschulden dergestalt trifft, sich nicht von sich aus binnen einer Woche nach dem Haupt-verhandlungstermin bei seinem Verteidiger nach dem Ergebnis der ihm bekannten Hauptver-handlung vom 10.09.2024 erkundigt zu haben. Mangels Sachvortrags zu den zwischen dem Betroffenen und seinem Verteidiger bestehenden Absprachen und Vereinbarungen kann der Senat nicht prüfen, ob der Betroffene darauf vertrauen durfte, sein Verteidiger werde von sich aus in einer bestimmten Weise tätig werden (vgl. BGH, Beschl. v. 19.10.2010 ‒ 1 StR 510/10).

Der Senat kann auf Grundlage des Wiedereinsetzungsvorbringens noch nicht einmal die Möglichkeit ausschließen, dass der Betroffene ursprünglich gar nicht beabsichtigt hatte, gegen eine etwaige Verurteilung ein Rechtsmittel einzulegen und sich erst nach der Informati-on durch seinen Verteidiger am 24.09.2024 anderweitig entschieden hat.aa) Dem Wiedereinsetzungsgesuch ist nicht zu entnehmen, dass der Betroffene und sein Ver-teidiger vor der Hauptverhandlung Absprachen dahingehend getroffen hätten, wie im Falle einer Verurteilung des Betroffenen zu verfahren wäre. Der Umstand, dass der Betroffene seinen Verteidiger erst am 24.09.2024 nach Information über den Urteilsinhalt mit der Rechtsmitteleinlegung beauftragt hat, spricht vielmehr sogar dezidiert dagegen, dass dieser beauftragt worden wäre, für den Fall der Verurteilung des Betroffenen ein Rechtsmittel einzulegen.

Wer jedoch seinen Verteidiger nach der Sitzung nicht ausdrücklich mit der Einlegung eines Rechtsmittels beauftragt, kann nicht damit rechnen, dass ein solches auch eingelegt wird und hat die Versäumung der Frist zu dessen Einlegung der Berufung selbst verschuldet (BGH a.a. O.; OLG Düsseldorf, Beschl. v. 27.01.1999 ‒ 1 Ws 61/99). Das gleiche muss für den Fall der Durchführung eines Anwesenheitsverfahrens nach § 74 Abs.

1 OWiG gelten, bei welchem der Betroffene zumindest mit der Möglichkeit einer Verurteilung rechnen muss und bei dem es ihm deshalb obliegt, seinen Verteidiger außerhalb der Hauptverhandlung für diesen Fall zu instruieren.bb) Anderes wäre der Fall zu beurteilen, wenn der Verteidiger seinem Mandanten, der sich die Entscheidung über die Einlegung eines Rechtsmittels bis nach der Entscheidung des Gerichts hätte vorbehalten wollen, ausdrücklich zu verstehen gegeben hätte, dass er ihn im Falle einer Verurteilung von sich aus informieren würde. Nachdem ein Mandant grundsätzlich nicht die Pflicht hat, die ordnungsgemäße Tätigkeit seines Verteidigers selbst zu überwachen (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt StPO 67. Aufl. § 44 Rn. 18 m.w. N.), hätte sich der Betroffene auf eine solche Zusage verlassen dürfen.

Es hätte ihm in diesem Fall nicht zum Verschulden gereicht, von einer eigenständigen Erkundigung nach dem Ergebnis der Hauptverhandlung abzusehen. Der Begründung des WiedereinsetzungsantBayerisches Oberstes Landesgericht, 201 ObOWi 251/25, Entscheidung vom 16.04.2025 [IWW-Abruf 250086, Urteilsvolltext]

flicht hat, die ordnungsgemäße Tätigkeit seines Verteidigers selbst zu überwachen (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt StPO 67. Aufl. § 44 Rn. 18 m.w. N.), hätte sich der Betroffene auf eine solche Zusage verlassen dürfen. Es hätte ihm in diesem Fall nicht zum Verschulden gereicht, von einer eigenständigen Erkundigung nach dem Ergebnis der Hauptverhandlung abzusehen.

Der Begründung des Wiedereinsetzungsantrags lässt sich jedoch weder entnehmen, dass sich der Betroffene seine Entscheidung über die Einlegung eines Rechtsmittels vorbehalten wollte, noch dass deshalb eine Informationszusage seitens des Verteidigers gemacht worden wäre.cc) Das Wiedereinsetzungsgesuch ist im Übrigen auch deshalb unzulässig, weil es sich nicht dazu verhält, ob der Betroffene zwischen dem 10.09.2024 und dem Ablauf der Rechtsmitte-leinlegungsfrist am 17.09.2024 für eine Rücksprache mit seinem Verteidiger überhaupt erreichbar war. Hat ein Angeklagter einen Verteidiger mit der Revisionseinlegung beauftragt, muss er dafür Sorge tragen, dass er für den Verteidiger für mögliche Rücksprachen zur Revisionsbegrün-dung erreichbar ist. Ist das nicht der Fall, beruht die Fristversäumnis nicht (allein) auf dem Verschulden des Verteidigers, sondern auch auf dem des Angeklagten.

Für eine Wiederein-setzung in den vorigen Stand ist in einem solchen Fall kein Raum (BGH, Beschl. v. 11.09.1996 ‒ 2 StR 426/96). Nichts anderes kann für den Fall gelten, dass bei einem Abwe-senheitsverfahren nach § 74 Abs. 1 OWiG bereits hinsichtlich einer möglichen Rechtsmitte-leinlegung zwischen dem Verteidiger und seinem Mandanten Unklarheit herrscht und deshalb schon insoweit eine Rücksprache zwischen ihnen erforderlich ist.3. Der hilfsweise gestellte Antrag auf Wiedereinsetzung in den Stand vor Versäumung der Frist zur Stellung des Wiedereinsetzungsantrags ist schon deshalb unzulässig, da der Be-troffene die Wochenfrist (§ 45 Abs.

1 Satz 1 StPO) zur Stellung des Wiedereinsetzungsan-trags in die versäumte Frist zur Einlegung des Antrags auf Zulassung der Rechtsbeschwerde gegen das Urteil des Amtsgerichts vom 10.09.2024 nicht versäumt hat und der hilfsweise gestellte Antrag damit auf eine unmögliche Rechtsfolge gerichtet ist (vgl. BGH, Beschl. v. 12.01.2022 ‒ 3 StR 424/21)Der Antrag wurde am 24.09.2024 und damit noch binnen einer Woche nach Ablauf der am 17.09.2024 endenden Einlegungsfrist gestellt und formgerecht begründet. Der Antrag scheiterte, wie soeben ausgeführt, lediglich daran, dass der Betroffene keinen Sachverhalt vorgetragen hatte, welchem seine unverschuldete Verhinderung an der Einhaltung der Frist entnommen werden konnte. Die inhaltlich unzureichende Begründung eines fristgebundenen Rechtsbehelfs steht einer Fristversäumung nicht gleich (vgl. OLG Oldenburg, Beschl. v. 12.07.2016 - 5 U 62/16 m.w.

N.).4. Da die beantragte Wiedereinsetzung in den Stand vor Versäumung der Frist zur Einlegung des Antrags auf Zulassung der Rechtsbeschwerde nicht gewährt werden kann, ist das Rechtsmittel der Betroffenen geBayerisches Oberstes Landesgericht, 201 ObOWi 251/25, Entscheidung vom 16.04.2025 [IWW-Abruf 250086, Urteilsvolltext]

n werden konnte. Die inhaltlich unzureichende Begründung eines fristgebundenen Rechtsbehelfs steht einer Fristversäumung nicht gleich (vgl. OLG Oldenburg, Beschl. v. 12.07.2016 - 5 U 62/16 m.w. N.).4. Da die beantragte Wiedereinsetzung in den Stand vor Versäumung der Frist zur Einlegung des Antrags auf Zulassung der Rechtsbeschwerde nicht gewährt werden kann, ist das Rechtsmittel der Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts unzulässig, weil es nicht fristgerecht eingelegt wurde. III. Die Verwerfung der Wiedereinsetzungsanträge bedarf keiner gesonderten Kostenentschei-dung, wenn - wie hier - bereits die Ausgangsentscheidung dem Antragsteller die Kosten auferlegt (Meyer-Goßner/Schmitt StPO 67. Aufl. § 473 Rn. 38; KK/Gieg StPO 9. Aufl. § 473 Rn. 16). Im Übrigen beruht die Kostenentscheidung auf § 473 Abs. 1 StPO i. V.m. § 46 Abs. 1 OWiG. Gemäß § 80a Abs. 1 OWiG entscheidet der Einzelrichter.

RechtsgebietAbsprache; Abwesenheitsverfahren; Antrag; Begründung; Büroversehen; Einlegungsfrist; Entbindung; erforderliche Angaben; Erkundi-gungspflicht; Erreichbarkeit; fehlendes Verschulden; Form; Frist; Glaubhaftmachung; persönliches Erscheinen; Information; Rechtsbeschwerde; Rücksprache; unmögliche Rechtsfolge; unzureichende Begründung; Vereinbarung; Versäumung; Verschulden; Verteidigerverschulden; Vertrauen; Vollmacht; Wiedereinsetzung; Wiedereinsetzung in den vorigen Stand; Zulassung der RechtsbeschwerdeVorschriften§ 46 Abs 1 OWiG; § 73 Abs 3 OWiG; § 74 Abs 1 OWiG; § 79 Abs 3 Satz 1 OWiG; § 80 Abs 3 Satz 1 OWiG; § 44 Satz 1 StPO; § 45 Abs 1 Satz 1 StPO; § 45 Abs 2 Satz 1 StPO; § 341 Abs 1 StPO

- nach oben -



Datenschutz    Impressum