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Wählt der Geschädigte die fiktive Schadensabrechnung, ist er nicht verpflichtet, zu den tatsächlichen Kosten einer sach- und fachgerecht durchgeführten Reparatur – auch im Ausland – vorzutragen. Bei fiktiver Abrechnung ist der objektiv zur Herstellung erforderliche Betrag ohne Bezug zu tatsächlich getätigten Aufwendungen zu ermitteln. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |