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Ein Urteil unterliegt der Aufhebung, wenn es keine Gründe enthält und daher nicht geprüft werden kann, ob dem Tatgericht Rechtsfehler unterlaufen sind. Eine nachträgliche Ergänzung der Urteilsgründe kommt nicht mehr in Betracht, sobald das Urteil aus dem inneren Dienstbereich des Gerichts herausgegeben wurde (ausgenommen Fälle des § 77b Abs. 2 OWiG). (Orientierungssatz, nicht amtlich) |