Das Verkehrslexikon

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OLG Frankfurt a. M. v. 02.05.2025: Fehlende Urteilsgründe; Unzulässigkeit nachträglicher Ergänzung nach Herausgabe aus dem inneren Dienstbereich des Gerichts




Das OLG Frankfurt a. M. (Urteil vom 02.05.2025 - 4 ORbs 56/25) hat entschieden:

   Ein Urteil unterliegt der Aufhebung, wenn es keine Gründe enthält und daher nicht geprüft werden kann, ob dem Tatgericht Rechtsfehler unterlaufen sind. Eine nachträgliche Ergänzung der Urteilsgründe kommt nicht mehr in Betracht, sobald das Urteil aus dem inneren Dienstbereich des Gerichts herausgegeben wurde (ausgenommen Fälle des § 77b Abs. 2 OWiG).

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Urteil in OWi-Sachen - Fehlende oder nachträgliche Urteilsgründe


Gründe:


Hiergegen richtet sich der Betroffene mit seiner auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützten Rechtsbeschwerde. Das Rechtsmittel hat mit der Sachrüge Erfolg. Das Urteil unterliegt in vollem Umfang der Aufhebung, weil es keine Gründe enthält und daher nicht geprüft werden kann, ob dem Tatgericht bei seiner Entscheidung Rechtsfehler unterlaufen sind (ständige Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main, vgl. nur Beschluss vom 9. Februar 2024 -4 ORbs 17/24; vom 30. August 2023 - 1 ORbs 194/23; jeweils m.w. N.). Eine nachträgliche Ergänzung der Urteilsgründe kommt nicht (mehr) in Betracht. Außer in den Fällen des § 77b Abs. 2 OWiG ist die nachträgliche Änderung des Urteils ausgeschlossen, sobald das Urteil - wie vorliegend mit der Versendung an die Staatsanwaltschaft geschehen - aus dem inneren Dienstbereich des Gerichts herausgegeben wurde (vgl.

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