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Dem Kläger steht ein Anspruch auf Erstattung der notwendigen Mietwagenkosten für die Dauer der tatsächlich erfolgten Reparatur bzw. der Beschaffung eines Ersatzfahrzeuges gemäß §§ 7 Abs. 1 StVG, 115 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WG, 249 BGB zu. Mietwagenkosten sind grundsätzlich nur insoweit zu ersetzen, als dies tatsächlich zur Herstellung des Zustands erforderlich ist, der ohne die Schädigung bestehen würde. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |