Das Verkehrslexikon

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Mietwagen - Ersatazfahrzeug - Autovermietung

Anmietung eines Ersatzfahrzeugs nach einem Verkehrsunfall - Mietwagenkosten als Unfallschaden




Gliederung:


   Einleitung
Weiterführende Links
Allgemeines
Einbeziehung der AGB
Sonderkonditionen / Großkundenrabatt
Mietwagen / alternativ Taxi-Benutzung
Aktivlegitimation des Fahrzeugmieters gegen Unfallschädiger
Ansprechen am Unfallort
Mietwagenangebot der gegnerischen Versicherung
Haftungsbeschränkungen unter Mietern eines Fahrzeugs
Abtretung der Ansprüche auf Ersatz der Mietwagenkosten
Mietwagen-Vermittlung / Übernahme der Selbstbeteiligung
Anwaltskostenersatz des Autovermieters?
Behinderte Geschädigte
Entgangene Urlaubsfreude infolge Fahrzeugbeschädigung?
Verjährung der Ansprüche des Geschädigten
Ansprüche des Vermieters gegen den Mieter
Verjährung der Vermieteransprüche

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Einleitung:


Die Anmietung eines Ersatzfahrzeugs während der unfallbedingten Reparaturdauer eines Unfallfahrzeugs oder für die notwendige Dauer der Ersatzbeschaffung bei einem Totalschaden eines nicht mehr fahrbereiten Unfallwagens ist eine Form der tatsächlichen Wiederherstellung, die alternativ zur Geltendmachung von Nutzungsausfall gewählt werden kann.

Da es sich bei den Mietwagenkosten zumeist durchaus um eine größere Schadensposition innerhalb des Gesamtschadens handelt, ist verständlich, dass seitens der Versicherungen versucht wird, gerade hier zu "sparen" und auf allerlei Wegen Abzüge durchzusetzen.


Streitpunkte sind hier insbesondere die Dauer der Fahrzeuganmietung, wenn sich eine Reparatur erwartungswidrig lang hinzieht, die Erstattung des Anteils für eine Fahrzeugvollversicherung des Mietwagens, die Höhe der Abzüge für sog. ersparte Eigenkosten und vor allem die Erstattungsfähigkeit des sog. Unfallersatztarifs.

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Weiterführende Links:


Stichwörter zum Thema Mietwagen

Zum Anspruchsgrund und zur Erforderlichkeit der Mietwagenkosten

Keine Ausfallentschädigung für unversichertes Unfall-Fahrzeug

Rechtsprechung: Zum Problem von Unfallverletzungen und Drittnutzung des beschädigten Unfallfahrzeugs

Im Interesse einer möglichst kurzen Ausfallzeit muss der Geschädigte die Wiederherstellungskosten selbst finanzieren.

Interimsfahrzeug / Interimsreparatur

Ersatzanspruch gegen den Schädiger, wenn es infolge Werkstattverschuldens zu langen Ausfallzeiten kommt

Polizeiliche Meldepflicht bei Kaskoschäden und Mietwagenverträgen

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Allgemeines:


LG Erfurt v. 11.01.2005:
Nach einem Verkehrsunfall hat der Geschädigte keinen Anspruch auf Ersatz von Mietwagenkosten, wenn das beschädigte Fahrzeug auf Grund eines gegen den Fahrer eingeleiteten Ermittlungsverfahrens beschlagnahmt war.

BGH v. 10.06.2009:
Wird in AGB die dem Mieter eines Kraftfahrzeugs gegen Zahlung eines zusätzlichen Entgelts gewährte Haftungsfreistellung davon abhängig gemacht, dass er bei Unfällen die Polizei hinzuzieht, liegt darin keine unangemessene Benachteiligung im Sinne des § 307 BGB.

BGH v. 02.12.2009:
Die Vereinbarung, dass bei jedem Unfall die Polizei hinzugezogen werden muss, begründet - in Begriffe der Kaskoversicherung umgesetzt - eine Obliegenheit des Mieters. Diese fügt sich in das Leitbild der Kaskoversicherung ein. Bei der Zuziehung der Polizei handelt es sich der Sache nach um nichts anderes als um die Begründung einer Aufklärungspflicht entsprechend derjenigen, die für Kaskoversicherungsfälle bei gleichartiger Interessenlage in § 7 I 2 Satz 3 AKB 1975 enthalten ist. Der Mieter hat es in der Hand, entweder die Obliegenheit zu erfüllen, oder sich über sie hinwegzusetzen, dann aber seine Haftungsfreiheit einzubüßen. Die Obliegenheit hat auch nicht eine Verpflichtung zum Gegenstand, sich selbst bei der Polizei anzuzeigen. Der Mieter hat lediglich bei Unfällen die Polizei hinzuzuziehen, um an Ort und Stelle die erforderlichen Feststellungen treffen zu lassen. Er ist weder verpflichtet, sich selbst zu belasten, noch wird sein Recht berührt, in einem Ermittlungsverfahren die Aussage zu verweigern.

LG Berlin v. 06.03.2013:
Grundsätzlich darf der Geschädigte eines Verkehrsunfalls als Ersatz denselben oder doch einen gleichwertigen Fahrzeugtyp (hier: Porsche Carrera S) anmieten.

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Einbeziehung der AGB:


OLG Celle v. 14.09.2016:
In Anbetracht des Schutzzweckes von § 305 Abs. 1 BGB muss das Wort „ausdrücklich“ dahin verstanden werden, dass der Hinweis auf die Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht an unauffälliger Stelle versteckt sein darf, sondern einem Kunden mit durchschnittlicher Aufmerksamkeit jederzeit erkennbar sein muss. Diesen Anforderungen wird nicht genügt, wenn die Platzierung des Hinweises auf die Allgemeinen Geschäftsbedingungen in einem Dokument ohne jegliche Leerzeilen dazu führt, dass der Hinweis bei flüchtiger Betrachtung nicht weiter auffällt und nur bei einem besonders aufmerksamen, vollständigen Durchlesen des gesamten Vertragsdokumentes entdeckt werden kann, auch wenn der Vertragstext insgesamt nur eine Seite umfasst. - Hat der Verwender einen ausdrücklichen Hinweis während der Vertragsverhandlungen versäumt, so ist der Vertrag durch Annahmeerklärung des Kunden ohne Einbeziehung der AGB zustande gekommen.

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Sonderkonditionen / Großkundenrabatt:


AG Dortmund v. 03.11.2015:
Bekommt ein bundesweit tätiger Autovermieter bei der unfallbedingten Reparatur seines Fahrzeugs einen Rabatt auf die Ersatzteile, so ist dieser Rabatt auch bei einer fiktiven Abrechnung zu berücksichtigen, und zwar auch dann, wenn der Autovermieter solche Rabatte bei unfallbedingten Reparaturen nicht in Anspruch nimmt, dafür aber bei anderen Reparaturen höhere Rabatte erhält.

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Mietwagen / alternativ Taxi-Benutzung:


Taxibenutzung statt Mietwagen?

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Aktivlegitimation des Fahrzeugmieters gegen Unfallschädiger:


BGH v. 18.11.1980:
Dem Mieter eines durch einen Unfall beschädigten Fahrzeugs stehen gegenüber dem Schädiger eigene Ansprüche wegen der Verletzung seines unmittelbaren Besitzrechts zu.

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Ansprechen am Unfallort:


BGH v. 22.11.1974:
Es verstößt gegen gute Wettbewerbssitten, Verkehrsunfallbeteiligte am Unfallort mit dem Ziel anzusprechen, sie zum Abschluss eines Auto-Mietvertrages zu veranlassen (Werbung am Unfallort II).

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Haftungsbeschränkungen unter Mietern eines Fahrzeugs:


BGH v. 10.02.2009:
Zur Annahme einer wechselseitigen Haftungsbeschränkung im Wege ergänzender Vertragsauslegung einer Absprache über das Anmieten und Führen eines Mietwagens im Ausland. Ein Haftungsverzicht, an den bei Abschluss der Vereinbarung niemand gedacht hat, kann im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung auf der Grundlage des § 242 BGB nur ausnahmsweise bei Vorliegen besonderer Umstände angenommen werden. Voraussetzung ist grundsätzlich, dass der Schädiger, wäre die Rechtslage vorher zur Sprache gekommen, einen Haftungsverzicht gefordert und sich der Geschädigte dem ausdrücklichen Ansinnen einer solchen Abmachung billigerweise nicht hätte versagen dürfen.

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Mietwagenangebot der gegnerischen Versicherung:


LG Nürnberg-Fürth v. 01.02.2006:
Ein im Rahmen des sog. Aktiven Schadensmanagements von einem gegnerischen Haftpflichtversicherer dem Geschädigten unterbreitetes Angebot, ihm ein preisgünstigeres Mietfahrzeug zu vermitteln, ist gem. 134 BGB i. V. m. § 1 RBerG unbeachtlich.

BGH v. 08.03.2012:
Ein Unfallhaftpflichtversicherer ist regelmäßig nicht gehindert, einen Unfallgegner, der ein Ersatzfahrzeug bei einem örtlichen Autovermieter angemietet hat oder anmieten möchte, auf das preisgünstigere Angebot eines mit ihm zusammenarbeitenden überörtlich tätigen Autovermieters hinzuweisen (Unfallersatzgeschäft)

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Abtretung der Ansprüche auf Ersatz der Mietwagenkosten:


Abtretung der unfallbedingten Schadensersatzansprüche auf Ersatz der Mietwagenkosten an die Autovermietung

BGH v. 20.06.2006:
Die Abweisung einer Klage und die Verwerfung eines Rechtsmittels als unzulässig mit der Begründung, der vom Kläger als Prozessbevollmächtigter bestellte Rechtsanwalt arbeite mit einem Mietwagenunternehmen in Form eines Unfallhelferrings zusammen, kommt nur dann in Betracht, wenn aufgrund konkreter Umstände festgestellt wird, dass der Rechtsanwalt im Zusammenwirken mit dem Mietwagenunternehmen auf dessen Veranlassung und in dessen Interesse, nicht aber auf Veranlassung und im Interesse des Mandanten tätig ist.

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Mietwagen-Vermittlung / Übernahme der Selbstbeteiligung:


Vermittlung von Mietwagen nach einem Unfall

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Anwaltskostenersatz des Autovermieters?


AG Lübeck v. 04.01.2012:
Zu dem nach § 249 BGB zu ersetzenden Schaden gehören auch die zur Geltendmachung der Ersatzansprüche angefallenen Rechtsanwaltskosten, sofern die Einschaltung eines Rechtsanwaltes aus Sicht des Geschädigten erforderlich und zweckmäßig gewesen ist. Angesichts des ebenfalls gerichtsbekannten Umstandes, dass selbst Rechtskundigen mit Blick auf die komplexe Rechtsprechung zur Höhe von Schadensersatzansprüchen bei Verkehrsunfällen eine korrekte Aussage über die Höhe eines Anspruches oftmals schwer fällt, ist es auch einem Mietwagenunternehmen nicht zuzumuten, in einem von vornherein nicht ganz einfach gelagerten Schadensfall auf die Hinzuziehung eines Rechtsanwaltes bei der Geltendmachung von Ersatzansprüche zu verzichten, um den Vorwurf einer Verletzung der Obliegenheit zur Schadensminderung zu vermeiden.

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Behinderte Geschädigte:


AG Oranienburg v. 18.12.2014:
Auch einem schwerbehinderten Verkehrsunfallgeschädigten ist es zuzugestehen - völlig unabhängig von einer eventuellen Mindestnutzung eines angemieteten Ersatzfahrzeugs - eine individuelle Mobilität nach einem Verkehrsunfall beanspruchen zu können.

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Entgangene Urlaubsfreude infolge Fahrzeugbeschädigung?


Kein Anspruch auf Ersatz für entgangene Urlaubsfreude infolge schuldhafter Fahrzeugbeschädigung

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Verjährung der Ansprüche des Geschädigten:


Verjährung von Ansprüchen in der Unfallregulierung

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Ansprüche des Vermieters gegen den Mieter:


Haftung des Mieters für Vertragsverletzungen und Schäden

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Verjährung der Vermieteransprüche:


AG Dortmund v. 07.02.2017:
Die kurze Verjährungsfrist des § 548 BGB gehört zum gesetzlichen Leitbild des Mietvertrages. - Die Verjährungsfrist des § 548 BGB kann bei einem Automietvertrag gem. § 202 Abs. 2 BGB nicht formularvertraglich auf ein Jahr verlängert werden, da dies für den Regelfall eine unangemessene Benachteiligung des Mieters darstellen würde. Gerade der schnelle Verkauf solcher Fahrzeuge und die häufige Vermietung erschweren die Sachverhaltsaufklärung, so dass die kurze Verjährungsfrist gerade in der Automiete schnell zu einer Klärung zwingt.

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