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Ein längerer Zeitraum zwischen dem Bekanntwerden der Umstände für eine vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 111a StPO und deren Beantragung stellt ein wichtiges Kriterium bei der Verhältnismäßigkeitsprüfung dar. Dies gilt insbesondere, wenn der Beschuldigte zwischenzeitlich keine weiteren straßenverkehrsrechtlichen Verfehlungen begangen hat. Liegen keine anderen relevanten Umstände für eine Gefährdung vor und ist der Zeitablauf der einzig relevante Aspekt, so führt eine deutliche Zeitüberschreitung regelmäßig zur Unverhältnismäßigkeit der Maßnahme. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |