Das Verkehrslexikon

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Zeitablauf seit der Tat und Fortdauer der vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis

Zeitablauf seit der Tat und Fortdauer der vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis




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Stichwörter zum Thema Fahrerlaubnis und Führerschein

Die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren

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Allgemeines:


OLG Hamm v. 13.12.2001:
Die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 111 a StPO kann auch noch in einem späteren Verfahrensabschnitt vorgenommen werden. Bei einer (vorläufigen) Entziehung erst längere Zeit nach der Tatbegehung ist jedoch, da es sich bei § 111 a StPO um eine Eilentscheidung handelt, besonders sorgfältig die Einhaltung und Beachtung des Verhältnismäßigkeitgrundsatzes zu prüfen. Dabei sind alle Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen und gegeneinander abzuwägen.




OLG Düsseldorf v. 04.04.2002:
Liegen die Voraussetzungen des § 111a StPO - insbesondere der dringende Verdacht eines im Prüfungszeitpunkt noch vorhandenen Eignungsmangels - vor, so darf die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis nicht etwa deshalb unterbleiben, weil sie bereits in einem früheren Stadium des Ermittlungsverfahrens hätte angeordnet werden müssen; auch für Vertrauensschutzerwägungen zu Gunsten des Betroffenen ist insoweit kein Raum.

OLG Nürnberg v. 14.02.2006:
Selbst dann, wenn nicht nur der dringende Tatverdacht fortbesteht, sondern auch trotz der seit der angeklagten Tat verstrichenen Zeit noch ein Eignungsmangel nach § 69 StGB und damit ein dringender Grund für eine Maßnahme nach § 111 a StPO besteht, ist die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis aufzuheben, wenn durch schwerwiegende Verstöße gegen das Beschleunigungsgebot eine erhebliche Verzögerung des Verfahrens eintritt.


KG Berlin v. 01.04.2011:
Die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 111a StPO unterliegt als prozessuale Zwangsmaßnahme den verfassungsrechtlichen Grundsätzen der Verhältnismäßigkeit und der Beachtung des Beschleunigungsgebots. Sie ist daher nicht mehr rechtlich vertretbar, wenn die Tat über zwei Jahre zurückliegt, der diesbezügliche Antrag erst mit Anklageerhebung von der Staatsanwaltschaft gestellt wird und das Gericht bis zu seiner Entscheidung weitere fünf Monate vergehen lässt.

LG Kleve v. 21.04.2011:
Der Umstand, dass der vorgeworfene Verkehrsverstoß bereits längere Zeit (hier über 7 Monate) zurückliegt, rechtfertigt in der Regel kein Absehen von der vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis gemäß § 111a StPO.

LG Stuttgart v. 13.03.2013:
Unbeschadet des fortbestehenden dringenden Tatverdachts und unabhängig von der Frage, ob der mutmaßliche Eignungsmangel im Sinne des § 69 StGB weiter besteht und deshalb gemäß § 111a StPO dringende Gründe für die Annahme sprechen, dass dem Angeklagten die Fahrerlaubnis zu entziehen sein wird, kann die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis aber wegen auf einer sachwidrigen Behandlung unter Verletzung des Beschleunigungsgebots beruhenden Verzögerung des Verfahrens unverhältnismäßig sein.

LG Berlin v. 17.07.2014:
Verfahren, in denen eine vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis angeordnet ist, müssen mit besonderer Beschleunigung geführt werden. Ist das Verfahren nicht mit der gebotenen Beschleunigung geführt worden, ist auf die Beschwerde des Beschuldigten der angefochtene Beschluss unabhängig davon aufzuheben, ob weiter dringender Tatverdacht besteht.

LG Leipzig v. 23.09.2014:
Dass die Staatsanwaltschaft erst längere Zeit nach der Tatbegehung die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis beantragt, steht der Anordnung der Maßnahme grundsätzlich nicht entgegen. Hat jedoch im Zeitpunkt der vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis die Anlasstat bereits acht Monate zurückgelegen, in denen der Betroffene beanstandungsfrei am Straßenverkehr teilgenommen hat und sind fünf Monate lang keine weiteren sachaufklärenden Maßnahmen erfolgt, ist die vorläufige Maßnahme aufzuheben.



LG Gera v. 25.04.2016:
Bei einem Zeitablauf von mehr als 15 Monaten zwischen Tatbegehung und Beschlussfassung stellt sich die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis als unverhältnismäßig dar, wenn der Angeklagte in dem Zeitraum unbeschadet am Straßenverkehr teilgenommen hat und nicht nachteilig aufgefallen ist.

OLG Stuttgart v. 22.10.2021:
  1.  Die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis kann im Einzelfall auch sechzehn Monate nach Tatbegehung verhältnismäßig sein.

  2.  Resultiert die Verfahrensverzögerung aus der Sphäre der Verteidigung bzw. des Angeklagten, ist dies bei der Beurteilung der Verhältnismäßigkeit einer erst später vorgenommenen Maßnahme nach § 111a StPO zu berücksichtigen.

  3.  Zum Grundsatz „Einfach Abwarten und Bestreiten“ als effektive Verteidigung“ bei drohendem Fahrerlaubnisentzug.

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