Weiterführende Links Allgemeines |
1. | Die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis kann im Einzelfall auch sechzehn Monate nach Tatbegehung verhältnismäßig sein. |
2. | Resultiert die Verfahrensverzögerung aus der Sphäre der Verteidigung bzw. des Angeklagten, ist dies bei der Beurteilung der Verhältnismäßigkeit einer erst später vorgenommenen Maßnahme nach § 111a StPO zu berücksichtigen. |
3. | Zum Grundsatz „Einfach Abwarten und Bestreiten“ als effektive Verteidigung“ bei drohendem Fahrerlaubnisentzug. |