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Eine Gehörsrüge nach § 46 Abs. 1 OWiG i.V.m. § 33a StPO gegen einen Beschluss zur Verfahrenseinstellung ist zulässig, aber unbegründet, wenn der Anspruch auf rechtliches Gehör nicht in entscheidungserheblicher Weise verletzt wurde. Zwar ist der Betroffene vor einer beabsichtigten Verfahrenseinstellung nach § 47 Abs. 2 OWiG zu hören, um ihm Gelegenheit zu geben, auf eine andere Art der Verfahrenserledigung oder eine Erstattung notwendiger Auslagen hinzuwirken. Ein unterlassener Gehörsverstoß wirkt sich jedoch im Ergebnis nicht aus, wenn der Betroffene nichts vorzubringen vermag, was zu einer abweichenden Kostenentscheidung geführt hätte, und das Absehen von der Auferlegung der notwendigen Auslagen nach § 109a Abs. 2 OWiG gerechtfertigt war, weil deren Entstehung durch rechtzeitiges Vorbringen entlastender Umstände hätte vermieden werden können. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |